Nun ist es also erschienen, das Buch des Wettermoderators Jörg Kachelmann und seiner Ehefrau Miriam über den Vergewaltigungsprozess in Mannheim. Bei mir hat Amazon schon vor Tagen prompt geliefert und das eBook auf meinen Kindle gespielt.
Und wie ich eigentlich erwartet habe, testen die beiden dort die Grenzen aus, in denen eine Berichterstattung möglich ist über das gesamte Verfahren, in dem Herr Kachelmann von Frau Claudia D. (so die Bezeichnung in der Zeitschrift BUNTE anlässlich ihrer Photo(shop?)-Story vom 15.06.2011 (Klick) der Vergewaltigung beschuldigt und inzwischen rechtskräftig freigesprochen wurde.
Und genau so habe ich erwartet, dass Claudia D. nun gegen das Buch zu Felde zieht – und zwar natürlich dort, wo man inzwischen den Eindruck gewinnen kann, es handelt sich um Heimspiele für die Dame, die in dem zitierten Artikel sich selbst als Radiomoderatorin und langjährige Freundin des Unternehmers Kachelmann darstellen lässt: natürlich in Mannheim. Und auf ihren Antrag hin hat nun postwendend das schon mit dem Strafprozess befassten und dabei äusserst unglücklich agierende (ist das vorsichtig genug ausgedrückt?) Landgericht Mannheim das Buch zunächst per einstweiliger Verfügung verboten (Kachelmann-Buch verboten – WEB.DE).
Sicherlich, es ist jetzt eine Zivilkammer, die den Beschluss gefasst hat – aber wenn man das Buch von Miriam und Jörg Kachelmann gelesen hat (und das dürften viele derjenigen, die sich auch schon ein wenig intensiver mit dem Prozess selbst beschäftigt haben, längst getan haben), dann kann man sich schon des Eindrucks nicht wirklich erwehren, dass das Landgericht Mannheim in diesem Buch mehr als schlecht wegkommt; und so dürfte es vielen der dort in Mannheim immer noch Agierenden durchaus recht sein, wenn die Verbreitung dieses Buches zumindest zeitweilig eingedämmt ist.
Allerdings wage ich insoweit mal eine (nicht sehr kühne) Prognose: es wird nur zu einem zeitlich äusserst begrenzten Verbot des Buches kommen; das Ehepaar Kachelmann wird sich genau auf einen solchen Prozess vorbereitet haben, denn immerhin ist Frau Claudia D. die einzige Person, die sie mit vollem Namen in ihren Texten erwähnen (von den handelnden “Justizpersonen” mal abgesehen). Und bisher war Jörg Kachelmann ja immer bewundernswert gut vorbereitet auf die Angriffe, denen er aus verschiedenen Seiten ausgesetzt war…
Deswegen werden sich die anwaltlichen Vertreter nicht nur der Autoren, sondern auch des Verlages intensiv mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befasst haben – unter Umständen anders als das Landgericht Mannheim…
Nehmen wir die durchaus grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. 11. 2006 unter dem Aktenzeichen VI ZR 259/05 (BGH, Urteil vom 21. 11. 2006 – VI ZR 259/05):
Nach den dortigen Grundsätzen besteht nach meiner Auffassung keinerlei Zweifel daran, dass Jörg Kachelmann die Dame D., die ihn der Vergewaltigung bezichtigt hat und nun selbst mit dem Vorwurf leben muss, eine mutmassliche Falschbeschuldigerin zu sein, bei ihrem vollen Namen rufen darf.
Die Kernsätze der dortigen Entscheidung:
1. “Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird.”
Nun, eine solche Einschränkung des Bestimmungsrechts dürfte spätestens nach der Hochglanzstory in der Bunten bei Frau Claudia D. eingetreten sein.
2. “Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (…). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten.”
Nun hat sich Claudia D. vielleicht nicht unbedingt am Wirtschaftsleben beteiligt – auch wenn davon auszugehen ist, dass die Storys über sie durch diverse Boulevardblätter nicht vollständig kostenlos entstanden sind. Aber sie hat sich eben im Rahmen dieses Prozesses – und insbesondere danach – massiv in die Öffentlichkeit begeben und dort eine klare Erkennbarkeit ihrer Person nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern wissentlich gebilligt. Wer sich so in die Öffentlichkeit begibt, der setzt sich in erheblichem Masse der Kritik an seinem Verhalten aus und begründet ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an seiner wahren Identität.
Da die Entscheidung des BGH nicht etwa als Einzelfallentscheidung anzusehen ist, dürfte also die Berechtigung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Mannheim mehr als zweifelhaft sein. Aufgrund meiner eigenen einschlägigen Erfahrungen mit der Justiz in Mannheim gehe ich allerdings davon aus, dass die Entscheidung im weiteren erstinstanzlichen Verlauf durch die dortige Kammer nicht aufgehoben werden wird.
Miriam und Jörg Kachelmann werden sich also an das Oberlandesgericht Karlsruhe wenden müssen – das Gericht, wenn auch nicht derselbe Senat, der dem Landgericht Mannheim im Strafprozess Kachelmann ja schon einmal ordentlich die Leviten gelesen hat, wie ich schon viel früher gerne dokumentiert hätte, nunmehr aber im Buch der Kachelmanns nachgelesen werden kann.
Es bleibt interessant… und Frau und Herrn kachelmann wünsche ich nach Lektüre viel Erfolg auf ihrem Weg, denn das Buch ist inhaltlich sehr, sehr lesenswert – davon aber sicherlich an anderer Stelle mehr.
Photo: www.pixelio.de

Hans Olo
11. Oktober 2012
Gibt es eigentlich irgendwelche Neuigkeiten bezüglich der Veröffentlichung des Urteils für Herrn Kachelmann?
stscherer
11. Oktober 2012
Dazu kann ich Ihnen nichts sagen, da ich mich nicht um eine Veröffentlichung des Urteils selbst gekümmert habe. Den Beschluss des OLG Karlsruhe können Sie in weiten Teilen nun im Buch des Ehepaars Kachelmann nachlesen.
cepag
12. Oktober 2012
Sehr schöner Beitrag, Herr Kollege! Nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.
Ich sehe es genauso: Koll. Höcker hat mit dem e.V.-Antrag selbstverständlich als recht sicher gerechnet. Er wird aber aus einem gut nachvollziehbaren taktischen Grund keine Schutzschrift hinterlegt haben: Wird die e.V. im Beschlusswege erlassen und das Buch erst verboten (SCHLAGZEILE!), gibts in 10 Tagen eine Widerspruchsverhandlung (SCHLAGZEILE!) und eine Aufhebung der e.V. (SCHLAGZEILE!). Wenn das LG Mannheim bei seiner Meinung bliebt, kommt die Aufhebung dann eben 2 Wochen später durch den Senat (SCHLAGZEILE!). Schadet dem Verkauf sicher nicht. Es auch auch ein völlig legitimes Vorgehen.
Ich finde das alles durchdacht…
koelneruwe
12. Oktober 2012
Kachelmann hätte besser vor dem Strafprozess eine einstweilige Verfügung gegen Dinkel beantragt, die die Nennung seines Namens im Verfahren untersagt
http://www.rentner-news.de/content/Wetterfrosch-Joerg-Kachelmann%3A-Einstweilige-Verfuegung-von-Claudia-Dinkel-gegen-%22Recht-und
PeterM
12. Oktober 2012
Die schriftliche Urteilsbegründung scheint nicht sehr weit von der mündlichen entfernt angesiedelt zu sein. Kachelmann zitiert aus S.193 des Urteils: „Das vorstehend gefundene Ergebnis war nicht mit dem Nachweis einer intentionalen Falschaussage der Nebenklägerin oder auch nur der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer solchen gleichzusetzen“. (Buch S.281 unten)
Der vermutete Schutz der Anzeigeerstatterin durch das Gericht ist wohl auch in der schriftlichen Begründung ausgebaut worden.
P.S. Sehr lesenswert ist die Dienstaufsichtsbeschwerde Birkenstocks gegen die beteiligten Staatsanwälte, die im Anhang – mit nur einigen geschwärzten Zeilen – abgedruckt ist.
stscherer
12. Oktober 2012
Sie haben sicherlich vollkommen recht, was die rechtliche Substanz der Urteilsbegründung betrifft.
Frank Georg Bechyna
12. Oktober 2012
Katharina Schimmel , ge. 08. August 1981 , ist Mitglied der die Frau D. vertretende Anwaltskanzlei in Schwetzingen . Frau Schimmel mit Studium in Mannheim und Referandariatszeit im Bereich des OLG Karlsruhe .
Interessant ist die Bewertung der Kanzleileiung für Frau Schimmel . Nun ist Katharina Schimmel auch auf facebook zu finden . Dort ist ein Beitrag einer Tageszeitung aus Mannheim und Schwetzingen abgedruckt , in dem die Kernbegründung für die Einstweilieg verfügung steht . Der Buchautor habe die Persönlichkeitsrechte der Frau D. verletzt . Und dann folgen als Begründungsabwägungen wenige , ganz allgemein gehaltene Sätze . Diese kann man auf jeden anderen Fall zwanglos anwenden . Und dies soll auf 300 (!) Seiten vertieft worden sein ?
Die 32jährige in Schwetzingen tätige Anwältin Schimmel ist Mitglied der FDP .
RitaEvaNeeser
13. Oktober 2012
Das delikate aber ist, dass die Anwälte der Antragstellerin ihren Klarnamen und ihre Arbeitsstelle in die Öffentlichkeit tragen.
Es steht noch mehr zu lesen, dass einem doch sehr verwundert.
Beide Anträge kann man auf der Homepage seit heute lesen und man wird aufgefordert Antrage/ und Beschlüsse des LG Mannheim via PDF “downzuloaden”
John Pohl
14. Oktober 2012
Bekanntlich veröffentlichte auch das Kampfblatt “Emma” den vollen Namen von Claudia Cerealia. Bei Emma wurde die Seite zwar entfernt, sie stand über ein Jahr im Netz. Und das nachträgliche Ändern ihres Archivs stellt sich Vorkämpferin Schwarzer wohl etwas zu einfach vor, denn in Zeiten des Internets bleibt nicht verborgen und nichts wird vergessen.
Hier ist der Artikel im Google Cache:
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache%3AM6OREl54jFcJ%3Awww.emma.de%2Fressorts%2Fartikel%2Fvergewaltigung%2Fseelische-symptome-sind-beweise%2F+www.emma.de%2F%E2%80%A6%2Fgunter-seidler-seelische-symptome-sind-beweise%2F&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de
stscherer
14. Oktober 2012
Ich weise darauf hin, dass ich mich natürlich von der Namensnennung in dem EMMA-Artikel, die viele Monate vor dem jetzigen Geschehen bei der Justiz Mannheim erfolgt, distanziere.
Tatsächlich ist es so, dass der Name über Monate an verschiedenen Stellen genannt wurde. Und ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass auch Homepages, Blogs und Foren des Internets Öffentlichkeit darstellen. Man mag es kritisieren, wenn dort die Nennung von Klarnamen erfolgt, aber im Ergebnis ist damit eine Öffentlichkeit hergestellt.
Anna
16. Oktober 2012
http://meedia.de/fernsehen/kachelmanns-ex-vom-eigenen-anwalt-blossgestellt/2012/10/16.html
NeuGierig
17. Oktober 2012
” Man mag es kritisieren, wenn dort die Nennung von Klarnamen erfolgt, aber im Ergebnis ist damit eine Öffentlichkeit hergestellt.”
Ist das nun Ihre eigene Definition oder ist es eine verbindliche?
Unstrittig sollte doch sein, dass Frau D. KEINE Person des öffentlichen Lebens ist, auch wenn sie gerne von Bloggern und Foristen derart positioniert wird.
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Bedauerlicher Weise keine Neuigkeiten über evtl. Entscheidung des OLG Karlruhe, welches Herrn Kachelmann *mal wieder helfen muss*?
Gerd Zollenkopf
7. Dezember 2012
Der Kommentar zeigt Gutes Gespür für das “System Mannheim”.
(…)
G. Zollenkopf. Berlin
stscherer
7. Dezember 2012
Sehr geehrter Herr Zollenkopf,
vielen Dank für Ihren Eintrag, den ich aber gekürzt habe, da der von Ihnen im weiteren mit Klarnamen zitierte Fall mir inhaltlich nicht bekannt ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür.
MfG
Stefan Scherer