Das Beleidigen und Stalken im Internet ist ein Thema, dass immer wieder heiss diskutiert wird. Auch ich habe dazu schon Blogeinträge veröffentlicht, zB.
und
Diskussion im Internet: Rechtsfrei ist das Netz nicht! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.
oder
Allerdings war bisher im Fokus der Betrachtungen die Frage, wie sich eine natürliche Person gegen Beleidigungen wehren kann, die gegen sie durch unbekannte Nutzer unter einem sogenannten „Nicknamen“ im Internet veröffentlicht werden.
Tatopfer der Straftaten nach den §§185 ff. StGB (Beleidigung pp.), die in diesem Zusammenhang bisher erörtert wurden, sind also lebende Personen, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, wie zB. juristische Personen (Vereine, Gewerkschaften, Unternehmen), aber unter Umständen auch mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung, wenn es einen abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis betrifft (Näheres dazu finden Sie zB. hier: Beleidigung – Wikipedia).
Täter solcher Beleidigungen aus der Anonymität des Internets ist nicht der Nickname, sondern die dahinter stehende real existierende Person – die sich unter Umständen durch die Anonymität einer Strafverfolgung entziehen kann, trotzdem aber strafrechtlich verantwortlich bleibt und somit Straftäter ist.
Allerdings stellt sich auch die Frage, wie es eigentlich mit der Beleidigungsfähigkeit von solchen „Internetnicks“ an sich bestellt ist: kann jemand Tatopfer einer Straftat nach den §§185 ff. StGB sein, wenn er sich anonym im Internet aufhält, also seine Person hinter einem solchen Nicknamen versteckt? Ist also zB. eine real existierende Person, nennen wir sie Alina Müller, die sich der Bezeichnung „Trolley-Dolly“ zur Anmeldung in einem Internetforum bedient, durch diese Strafnormen geschützt, wenn sie dort beleidigt wird? Und ist vielleicht sogar die neue „Trolley-Dolly“, die Alina Müller dort geschaffen hat und der sie die schönsten Eigenschaften und Berufe (zB. den der Flugbegleiterin) andichtet, nun gleich einem real existierenden Menschen vor Beleidigungen geschützt, kann „Trolley-Dolly“ selbst den Staatsanwalt einschalten, wenn „Trolley-Dolly“ angegriffen wird? Oder, kurz gesagt, darf man zu der virtuellen Flugbegleiterin „Trolley-Dolly“ nun zB. nicht straflos „Saftschubse“ sagen?
Doch Halt, machen wir vorab einen kleinen Einschub, nicht, dass der unbedarfte Leser hier etwas falsch versteht: „Saftschubse“ ist natürlich keine Beleidigung, sondern eine saloppe Formulierung für eine Flugbegleiterin; spätestens seit den Bestsellern „Saftschubse“ und „Saftschubse – Neue Turbulenzen“ der Romanautorin und tatsächlichen Flugbegleiterin Anette Lies (Amazon.de: saftschubse annette lies) ist diese ironische Bezeichnung in aller Munde, den Umgang mit dieser Bemerkung in den einschlägigen Kreisen der Flugbegleiterinnen beschreibt Frau Lies wie folgt: „Woher der Begriff Saftschubse kommt, kann ich leider nicht sagen. Meine Flugbegleiter-Generation hat jedenfalls ein ironisches Selbstverständnis und nimmt das nicht krumm.“ (Annette Lies: Bekenntnisse einer Saftschubse – Reise – Stuttgarter Zeitung).
Und dann ist da natürlich noch der Unternehmer Joachim Hunold, der angebliche Erfinder des Ausdrucks. Auch wenn diese Geschichte bzgl. seiner Urheberschaft nicht der Wahrheit entsprechen dürfte, so ist doch verbrieft, dass er die von ihm bei „Air Berlin“ angestellten Flugbegleiterinnen so nannte und trotzdem dort unter diesen allgemein anerkannt war.
Aber gut, nehmen wir an, dass sich die Erfinderin des Internetnicks „Trolley-Dolly“ trotzdem von diesem Ausdruck beleidigt fühlt, ungeachtet der Tatsache, dass niemand weiss, ob sie wirklich jemals Flugbegleiterin war und der Tatsache, dass „Saftschubse“ selbst schon nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt – schliesslich gibt es immer wieder Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, die so abstrus sind, dass sie flott eingestellt werden – auch bei Anzeigen trifft nicht jeder Anwalt immer den sprichwörtlichen Nagel auf den berühmten Kopf…
Fangen wir also einfach an, den Tatbestand der Beleidigung zu betrachten, und unterstellen wir, dass „Saftschubse“ tatsächlich gegenüber einer real existierenden Person eine Beleidigung darstellen könnte (als Jurist kann man ja prima mit Fiktionen arbeiten):
Unproblematisch sind dann die Fälle, bei denen eine direkte Verbindung zu der hinter dem Namen stehenden Person besteht, sei es, weil der Name selbst diesen Rückschluss zulässt, sei es, dass dieser Nickname direkt mit einer Person verbunden wird – wie dies bei vielen Personen des öffentlichen Internetlebens der Fall ist, die solche Namen wie ein Pseudonym verwenden. In Bezug auf diese Pseudonyme hat der Bundesgerichtshof (BGH) gewisse Vorgaben gemacht: in einer Entscheidung zur Frage der Wahrung der Schriftform bei der Unterschrift mit einem Künstlernamen stellte der zuständige Senat fest, dass diese Unterschrift rechtsverbindlich und zulässig ist, wenn die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Ableiten daraus kann man also: würde die real existierende Alina Müller erklären, sie sei „Trolley-Dolly“, dann würde von diesem Zeitpunkt an die natürliche Person mit diesem Nicknamen verbunden sein und der so zum Pseudonym gewordene Kunstname erhielte auch den Schutz vor Beleidigung der §§185 ff. StGB; aber schon hier ist zu berücksichtigen, dass damit nicht „Trolley-Dolly“ den Schutz als eigenes, originäres Recht erhält, sondern es ist das Persönlichkeitsrecht der Alina Müller, das auch nun den verbundenen Nicknamen schützt.
Gleiches gilt für den Fall, dass ein Dritter nachvollziehbar und ohne Zweifel die Verbindung zwischen einem Nicknamen und einer natürlichen Person herstellt – ein nicht allzu seltener Fall bei Prominenten, die unter Pseudonymen im Internet schreiben und dort (zumeist gegen ihren Willen) geoutet wurden.
Konkret für uns: sobald allgemein, zumindest aber in den Kreisen, in den sie ihren Nicknamen verwendet, bekannt wird, dass Alina Müller „Trolley Dolly“ ist, wird sie unter diesem Namen auch vor Beleidigungen geschützt.
Doch nun wird es schwieriger: Alina Müller schreibt zwar weiterhin unter „Trolley-Dolly“, nur erfindet sie für diesen Nick aber ein vollständig neues reales Leben: sie dichtet dieser Kunstfigur des Internets den Beruf der Flugbegleiterin nur an, sie erfindet einen reichen Mann, ein erfülltes Privatleben etc. etc. – kurz, „Trolley-Dolly“ ist kein unselbständiger Teil der Person Alina Müller mehr, sondern beginnt ein Eigenleben, der Nickname wird zum „Avatar“ (Avatar (Internet) – Wikipedia), zu einer künstlichen Person, die zwar die Stellvertretung einer echten Person im Internet übernimmt, aber von dieser für jeden Aussenstehenden abgekoppelt ist, da es keinen nachweisbaren Bezug mehr zwischen dem Avatar und seinem Erfinder gibt – und in der Regel auch keinen Bezug zum wirklichen Leben der Person.
Selbstverständlich handelt dieser Avatar in der virtuellen Welt wie jeder andere Nickname oder wie jede real existierende Person, die das Internet nutzt: er schreibt, er agiert in Computerspielen usw. usw. – aber trotzdem kann er die virtuelle Welt nicht verlassen, er ist und bleibt eine Phantasie des jeweiligen Erfinders. Alina Müller hat „Trolley-Dolly“ nicht wahrhaftig geboren, der Avatar kann nicht in die reale Welt treten, er bleibt ein Teil des Internets und wird kein Teil der realen Welt.
Und deswegen kann man „Trolley-Dolly“ nicht beleidigen, denn sie ist per Definition kein Tatopfer der Beleidigungsdelikte, denn sie ist nun einmal keine lebende Person – und auch keine beleidigungsfähige Mehrheit von lebenden Personen. „Trolley-Dolly“, diese Phantasie, mit der sich Alina Müller ihr Leben schön (um)geschrieben hat, ist nicht beleidigungsfähig, solange Alina Müller ihr nicht ihr Leben „leiht“, d.h., die oben beschriebene öffentliche Verbindung zu ihrem Kunstgeschöpf herstellt.
Nun mag man dies als eher nebensächlich betrachten, denn jeder kann seinen „verbrauchten“ Avatar – der im Internet zB. nicht von allen die Anerkennung erhält, die man so gerne für ihn hätte – aufgeben und eine neue Kunstfigur erschaffen. Doch bei einigen Nutzern des Internets ist dies nicht so einfach, denn diese legen sich gleichzeitig mit ihrem Avatar eine Wunschwelt zu, an die sie dann selbst glauben. Sie erfinden fast alles für diesen Avatar, das Land, in dem er angeblich lebt, den Beruf, den Lebensstandard, sie reklamieren für ihren Avatar die Alleinstellung in Foren – und, sozusagen als bitterste Krönung diese Verblendung, halten sie ihren Avatar für so real, dass er beleidigungsfähig sei.
Für diese Menschen besteht die durchaus reale Gefahr, dass ihre Identifikation des trotzdem von ihnen getrennten Avatars zu einem Verlust der Realität an sich führt: kommen dann im realen Leben noch massive Probleme hinzu, z.B. keine sozialen Kontakte oder dauernder Misserfolg und Unzufriedenheit mit sich selbst, wird diese Scheinwelt oft zur Realität für die betroffenen Menschen, denn hier können sie tun und lassen, was sie wollen, und sein, wer sie wollen. Und irgendwann ist die reale Welt hinter der virtuellen Welt verschwunden.
Ein besonders drastisches Beispiel sind diejenigen User, die rund um die Uhr mit ihrem Avatar im Netz unterwegs sind; sie bevölkern das Netz, ihr Avatar kämpft rund um die Uhr im Internet für seine Anerkennung und um seine angebliche Authentizität, die Nutzer selbst schreiben dort bis spät in die Nacht, sie stehen nachts für das Internet auf, vor dem Frühstück führt ihr erster Gang in die virtuelle Umgebung, sie rekrutieren ihre Freunde im Netz – natürlich unter anderen Avataren… kurz, sie versuchen, ihrem Avatar ein virtuelles Leben einzuhauchen, ein Leben, dass von Ihnen 24 Stunden an 7 Tagen die Woche gepflegt werden muss – und so ihr reales Leben komplett in den Hintergrund treten lässt.
Bei diesen Menschen ist aus dem niedlichen „Tamagotchi“, zB. namens „Trolley-Dolly“, der Herrscher über ihr reales Leben geworden. Beängstigend, sagen Sie? Ja, da dürften Sie recht haben – nur ist es bei vielen Menschen Wirklichkeit geworden.
So berichtet zB. Wikipedia dazu: „Einer im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durchgeführten, am 25. September 2011 in Berlin vorgelegten Studie zufolge, gibt es in Deutschland (…) mehr Internetsüchtige als Glücksspielabhängige. Demnach seien in Deutschland rund 560.000 Menschen vom Internet abhängig. So sollen ein Prozent der 14- bis 64-Jährigen (4,6 Prozent) täglich mindestens 4 Stunden online gehen. Das entspricht etwa dem Anteil der Cannabis-Konsumenten in Deutschland. Der Anteil der Glückspielsüchtigen liegt bei etwa 0,3 bis 0,5 Prozent, das sind rund 250.000 Personen. Der Anteil der Internet-Süchtigen liegt bei den Jugendlichen höher als bei den Älteren. Laut Studie sollen 2,4 Prozent der 14- bis 24-Jährigen internetabhängig sein. 13 Prozent gelten als „problematisch in ihrer Internetnutzung“. In der Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen sind 4,9 Prozent der Mädchen, doch nur 3,1 Prozent der Jungen von der Online-Nutzung abhängig. In der Gruppe der bis 24-Jährigen ist das Verhältnis in etwa gleich. Insgesamt sollen Männer in der Regel häufiger unter Internetsucht leiden als Frauen. Weibliche Nutzer konzentrieren sich dabei mit 77 Prozent stärker auf soziale Netzwerke wie Facebook oder SchülerVZ, junge Männer auf Computerspiele.“ (Internetabhängigkeit – Wikipedia)
Die Behandlung dieser Sucht ist problematisch, da das das gewöhnliche Therapieziel bei einer stofflichen Abhängigkeit, nämlich die möglichst vollständige Abstinenz, nicht erreichbar ist, schliesslich gehören Computer und andere elektronische Medien zum alltäglichen Leben. Im Rahmen einer Therapie können die Betroffenen jedoch einen bewussteren sowie gesellschaftlich tolerierten und angepassten Umgang mit dem Medium Computer und der Internetnutzung lernen. Dabei müssen häufig auch Folgeprobleme behandelt werden, zB. ist bei (Ehe-)Partnern unter Umständen eine Eheberatung indiziert, um gemeinsam Strategien zur Abhängigkeitsbewältigung und auch zur Rettung der Beziehung zu finden. Bei Alleinstehenden müssen neue Sozialkontakte im realen Leben aufgebaut werden, ein oft schwieriges Unterfangen.
Tatsächlich ist es also gar nicht das Problem, dass man Avatare nicht beleidigen kann; viel grösser erscheint das Problem, wenn Menschen sich so sehr in ihren Avatar gesteigert haben, dass sie sich als solcher beleidigt fühlen. Für diese Menschen könnte dringend Hilfe erforderlich sein.
Aber zurück zu unserer Ausgangsfrage und damit zu einem weiteren Problem für unsere „Trolley-Dolly“: selbst wenn wir noch eine Beleidigungsfähigkeit des Avatars bejahen würden, hätte dieser ein weiteres Problem, nämlich in der Durchsetzung seiner Ansprüche: bei dem Avatar handelt es sich um keine lebende Person, und deswegen kann er seine (hier nur fiktiv angenommenen) Ansprüche gegen einen angeblichen Beleidiger garnicht geltend machen. Er kann schlicht keine Anklage erheben, da er kein Teil der realen Welt ist. Im Ergebnis hat er also nicht nur kein Recht, sondern er könnte dieses Recht auch gar nicht durchsetzen.
Und so muss unsere Alina Müller schon selbst aufhören, sich ängstlich hinter einem Avatar zu verstecken, wenn sie diesem Avatar so viel Authenzität verleihen will, dass dieser durch das Strafrecht vor Angriffen geschützt ist; ob Alina Müller dies aber will und nicht lieber weiterhin aus der scheinbaren Anonymität des Internets heraus ihr (Un)Wesen treiben möchte, bleibt die dann zu stellende Frage. Authentizität ist demnach also keine Angelegenheit der Behauptung, sondern der tatsächlichen Handlung: für sich und seine Meinungen nicht nur in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt einzustehen, darum geht es.
Bedenken sollte unsere Alina Müller, aber auch alle anderen Nutzer von anonymen Avataren Folgendes: wird die Anonymität des Avatars wie auch immer durchbrochen, so macht dies nicht nachträglich die Beleidigung zum Nachteil des Avatars zu einer strafbaren Handlung zum Nachteil des nun enttarnten Schöpfers – aber die Beleidigungen des Avatars gegenüber real existierenden Menschen sind von diesem Augenblick an der enttarnten Person auch tatsächlich zurechenbar und können sehr wohl zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Dementsprechend sollte jeder sehr, sehr vorsichtig damit sein, was er versteckt hinter einem solchen scheinbar nicht zuzuordnenden Nicknamen so alles im Internet veröffentlicht.
Photo: www.pixelio.de
gabrielewolff
2. Mai 2012
Lieber Herr Scherer,
Gibt es hierzu schon Rechtsprechung?
Ich finde diese Gedankenführung sehr interessant, und ich würde ihr folgen, wenn es nicht so schwierig wäre, die ›Schöpfungshöhe‹ der fiktiven Kunstfigur zu bestimmen.
Was ist mit Kommentatoren, die sich ein Pseudonym zulegen, unter diesem dann aber lediglich ihre eigene Meinung in ihrer eigenen Sprache äußern? Nach Ihrer These müßten solche Kommentatoren beleidigungsfähig sein. Da tuen sich gewaltige Abgrenzungsprobleme auf…
stscherer
2. Mai 2012
Liebe Frau Wolff,
mir ist dazu keine Rechtsprechung bekannt – und nach meiner Einschätzung kann es dazu auch keine Rechtsprechung geben, denn eigentlich ist es ein theoretisches Problem, um welches hier gestritten wird: wie soll denn praktisch ein Internet-Avatar ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder ein Zivilverfahren beginnen? Wie soll ein Rechtsanwalt die Vertretung eines Internet-Avatars übernehmen? Was würde ein Staatsanwalt mit einer Anzeige machen, die für einen anonymen Nicknamen erhoben wird. Es müsste also schon die dahinter stehende reale Person die Anzeige erstatten – und dann stellt sich die Frage der Zurechnung und des Vorsatzes: kann eine real existierende Person eine andere real existierende Person beleidigen, von der zum Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht einmal der Name bekannt ist?
Autoren, die unter einem Pseudonym schreiben, sind nach meiner Ansicht (und in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des BGH) dann beleidigungsfähig, wenn zwischen ihnen und ihrem Pseudonym eine für den Beleidiger direkt herstellbare Verbindung besteht oder hergestellt worden ist.
Nun, vielleicht bekommen wir demnächst Diskussionsmaterial – warten wir doch ab, ob mir demnächst die Anzeige einer virtuellen Flugbegleiterin ins Haus schwebt – der Avatar muss ja nicht „Trolley-Dolly“ sein. Ich würde Ihnen umgehend darüber berichten, versprochen!
Mit freundlichen Grüssen
Stefan Scherer
Trolley-Dolly
2. Mai 2012
Haste voll recht, Du xxxxxx.
stscherer
2. Mai 2012
Na, an diesem Internetnick habe ich doch nun wirklich alle Rechte. Nennen Sie sich doch lieber „Crazy-Daisy“, das passt doch viel besser zu Ihnen. Aber beleidigen wollen wir doch hier trotzdem nicht, auch wenn Ihnen das sicherlich schwer fällt – es gibt dafür doch andere Orte, da wird Ihnen sicherlich geholfen; es war für Sie aber auch mutmasslich ein schwerer Maifeiertag: mit Zorn auf stscherer den Tag frühmorgens begonnen und trotz schönem Wetter stundenlang vor dem Rechner Wutgeheul und Hasstiraden abgelassen, spät abends mit Zorn auf stscherer in einen dumpf-brütenden Schlaf gefallen und völlig unentspannt gleich frühmorgens wieder den Rechner angeworfen. Sie sollten dringend Urlaub vom Internet nehmen.
Einen schönen Arbeitstag wünsche ich Ihnen!
Stefan Scherer
gabrielewolff
3. Mai 2012
Lieber Herr Scherer,
mir ist schon bewußt, worauf Sie hinauswollen – denn es ist ein Ärgernis, daß sich viele hinter einem Avatar verstecken und hemmungslos beleidigen, und dann auch noch Foren finden, deren Betreiber eine Identifizierung der Beleidiger aus mir nicht nachvollziehbaren Datenschutzgründen verhindern – aber da verlassen wir den Theoriebereich, für den ich mich eher zuständig fühle.
Immerhin hat Ihr Blog und meiner den Vorteil, daß wir von diesen, m.E. vorgeschobenen, Datenschutzgründen nichts halten, sondern die IP-Nummern auf berechtigte Anforderung wegen des Begehens von Straftaten mitteilen würden: da diese Haltung bekannt ist, bekommen wir solche Spams erst gar nicht.
Ich befürchte allerdings, das schrieb ich Ihnen schon einmal, daß auch eine Kooperation von Forums- und Blogbetreibern mit Strafverfolgungsbehörden nicht viel bringen wird. Denn die Identifizierung der IP-Nummer mit einem bestimmten Computer darf laut Bundesverfassungsgericht nur bei den erheblichen Straftaten des § 100a StPO verlangt werden. Und das bedeutet ganz praktisch, daß es nicht der Staat ist, der etwas gegen Straftaten minderen Gehalts unternehmen muß, sondern derjenige, der den Raum für derlei Straftaten zur Verfügung stellt.
Eigenverantwortung ist gefragt. Heute mehr denn je. Denn es gibt so viele Verbitterte und Verbiesterte, die keinerlei Hemmungen haben, unter dem Schutz der Anonymität jegliche Sachdiskussion durch Angriffe unter der Gürtellinie unmöglich zu machen.
Das alles hat mit Demokratie, Menungsfreiheit, Teilhabe etc. natürlich nichts mehr zu tun. Das ist der reine Mißbrauch der ja nicht schrankenlos gewährten grundgesetzlichen Menungsfreiheit. Und so kann nur Moderation helfen, den Umgang miteinander einigermaßen erträglich zu gestalten, ohne den Widerspruch in der Sache abzuwürgen.
Juristisch, so meine ich, kommt man da nicht weiter…
stscherer
3. Mai 2012
Liebe Frau Wolff,
gestern Abend hat sich Internettroll „Crazy Daisy“ in meinem Blog gemeldet. Nun, man konnte es leider nicht unzensiert freischalten, irgendwie hapert es mit der angemessenen Ausdrucksweise – sie hat diese wohl genauso wenig gelernt wie ein anderer Internettroll auf seiner Blumenwiese.
Und dann erhielt ich noch folgende Mail des Internet-Attorneys Richard Hummer, Ip-Street 192.68, 200.2.1 GMX-Stadt:
OK, Letzteres habe ich erfunden, ich bekenne mich schuldig!
Sie sehen, Frau Wolff, die Angelegenheit hat auch eine andere Seite: eigentlich sind die touretteartigen Hassattacken von Internetnicks gegen real existierende User doch nichts Anderes als das verzweifelt-weinerliche Eingeständnis der dahinter in mieser Heckenschützenmentalität lauernden Nutzer, dass sie vollkommen machtlos sind gegen real existierende Menschen, die sich von Ihnen nicht den Mund verbieten lassen und dabei genau die Authentizität besitzen, die diese Feiglinge nicht besitzen. Und irgendwann wird auch die Politik einsehen, dass ein Netz ohne bestimmte rechtsstaatliche Grundstandards nicht funktionieren wird, weil es diesen Trollen damit eine Basis bietet.
Natürlich können Provider sowie Foren- und Blogbetreiber selbst ihren Anteil dazu leisten, Straftaten aufzuklären. Niemandem ist in Deutschland verboten, Zivilcourage zu zeigen und an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken – oder Straftaten zu verhindern, indem er zB. Beleidigungen rückhaltlos unterbindet und Beleidigern keine Plattform bietet. Deswegen unterstütze ich Ihren Appell ausdrücklich.
In vielen konkreten Fällen bleibt abzuwarten, ob die eigentlich noch in grossen Teilen der Bevölkerung vorhandene Bereitschaft zur Sozialkontrolle nicht doch funktioniert. Internettrolle können nicht lange Freundschaften mit anderen Internettrollen halten, und so heftig die Freundschaften gepflegt werden, so heftig schlägt dann auch der Hass zurück. Solche Heckenschützen im Internet leben immer auf der Flucht.
Ihnen und den vielen Lesern hier, die meinen Meinungen und Berichten (auch denjenigen mit privaten Inhalten) mit Respekt entgegentreten
wünsche ich einen schönen Tag!
Und allen Internettrollen wünsche ich, dass Ihnen bald Hilfe und Zuspruch im wahren Leben zuteil wird.
Trolley-Dolly
3. Mai 2012
Sorry Meister, sollte nur ein joke sein, na ja, außerdem bin ich ja nur wegen dem Kachelmann hier
stscherer
3. Mai 2012
Ach, Fräulein Daisy, kein Problem, die Entschuldigung nehme ich doch an. Und Informationen über den Prozess gegen den Wettermoderator Kachelmann findet man doch hier tatsächlich reichlich.
War die Fahrt von Hessen nach Berlin schön? Endlich mal frischen Wind um die Nase wehen lassen und nicht immer 24 Stunden 7 Tage die Woche vorm PC in der virtuellen Welt! Gönnen Sie sich ruhig mal eine gute berliner Currywurst, die Schärfe reinigt einem die völlig verklebten Gehirnzellen. Aber nicht verleiten lassen: der GasGer-Teller (also das nach dem echten GasGerd benannte Gericht) führt zur Erhöhung des Alkoholpegels, und dies hat manchmal negative Auswirkungen auf die Kinderstube.
Herzliche Grüsse auch an Ihre Freundinnen
und den Attorney Richard Hummer sowie den Professor Vollhorst ÖlBert
Stefan Scherer
Frank Georg Bechyna
4. Mai 2012
Lieber Herr Scherer :
Aus vieljährigem Engament in Kulturforum besonder denen für Klasssiche Musik weiss ich, das nicht wenige seriöse Autoren unter einem Pseudonym schreiben . So auch der weltbekannte Dirirgent Carlos Kleiner . Der Starpianist Alexis Weissenberg ( 1929 – 2012 ) , den ich persönlich sehr gut kannte, hat unter “ Mr. Noby “ komponiert ( etwa die heimmliche nationalhymne Frankreichs “ La mere “ von Charles Trenet bearbeitet . Glenn Gould, ebenfalls Pianist , korresondierte gar mit sich selbst , um schon einmal unssinigem, peinlich Fragen zu entkommen . Insider wissen dies. Die beleidigungen oft massivster Art kommen nahezu ausschliesslich aus bestimmten fanatischen Zirkeln . Oft sin die Strattaten nach §§ 185 ff. politisch – religiöds motiviert .
Im Falle einer GMX-städter Berufsbeteuerin und ihrer willigen Berater und Vollstrecker um den bekannten Prof. Vollhorst ÖlBert, der …. Mitarbeiterin …. , eine wohl schon sprachlich bemerkswert ungeschickte Frau H… aus dem Wahlkreis des Karl – Theodor zu Guttenberg warten wir nun schon seit Monaten auf ein “ Enthüllungsbuch “ sowie auf die die Republik überziehenden “ Fortbildungsveranstaltungen “ ( allerdings nur für nachgewiesene Frauen zugelassen ! ) . Die Unterstellungen der benannten B… wissen wir , dass sie ihr Buch unter ihrem aliasnamen “ …. “ selbst eigrigst bespricht ( buecher.de ) und dort andere übelst beschimpft . Unterstützung erfährt sie dort von den Massen ihrer weiteren Mandanten aus dem “ Kohlenpott “ .
Der Absturz ihres Buches geht nicht auf meine nie erfolgte rezension zurück, sondern weil das Buch einfach sehr schlecht ich und die Informationen dort nicht den Fakten, noch der Sach- und Rechtslage entsprechen .
Einem Musik“freund “ aus Wien aus der ultrarechten Ecke ist es mit seinen willigen Vollstreckern sogar gelungen, das Klassikforum der “ Deutschen Grammophon / Universal “ systemtisch zu vernichten, um seine Allmachtsphantasien in seinem eigenen Forum ausleben zu können . Frauen wurden nach und nach eliminiert, weil die Störfaktoren seien .
Ich kenne beruflichn sehr erfolgreiche und charakterlich absolut integere Namen , die wegen der zunehmenden Aggrssionen nicht mehr auf facebook.com schreiben ; und dies ihren Kindern – soweit möglich – dringend empfohlen haben ..
Aus meiner Sicht sind Menschen , nicht nur “ Berühmte “ , die unter einem meist sich wiederholende Aliasnamen schreiben, beleidigungsfähig .
Mit vielen Grüssen
Frank G. Bechyna
(aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bearbeitet – Stefan Scherer)
stscherer
4. Mai 2012
Sehr geehrter Herr Bechyna,
natürlich sind Nicks, die mit realen Personen verbunden sind, beleidigungsfähig. Aber eben nur dann.
Und der Kampf einiger Personen, die sich hinter Nicks verstecken, um ein kleines bisschen Meinungshoheit in Randbereichen des Netzes hat oft einen amüsanten, manchmal aber auch sehr bitteren und ärgerlichen Aspekt – ohne Frage.
Ihnen ein Schönes Wochenende!
Stefan Scherer
NeuGierig
9. Dezember 2012
„… natürlich sind Nicks, die mit realen Personen verbunden sind, beleidigungsfähig. Aber eben nur dann…. “
Steht nirgendwo.
Beleidigt wird die Person, nicht der Nickname. Es wäre ja noch schöner, wenn man nur dann den Tatbestand der Beleidigung erfüllen würde, wenn man den richtigen Namen des Opfers kennt. Eine solche Einschränkung geht aus § 185 StGB nicht hervor.
Ich werde dies mit großem Interesse im Rahmen meiner Feldstudien weiterverfolgen.
MfG NeuGierig
stscherer
10. Dezember 2012
Oh, ein sehr schlauer Mensch führt neugierig mit gefakter Mailadresse Feldstudien durch…
Aber anscheinend reicht es nicht, einen Blogeintrag vollständig zu lesen – oder hapert es vielleicht am verstehenden Lesen? Versuchen Sie es doch noch einmal, dann werden auch Sie nachvollziehen können, dass man einen Nutzer im Internet dann beleidigen kann, wenn er als reale Person erkennbar ist.
MfG
Stefan Scherer
(Unterschied zu Ihrer Grussform verstanden?)
Mario Büdler
7. Juni 2014
Zuerst einmal respektvollen Dank für Mühe zur allgemeinen Klärung.
Ich habe trotzdem nur noch mehr Fragen als vorher und bitte um Entschuldigung für das Einwerfen dieser.
1. Was, wenn nicht der Beleidiger, aber der Forenbetreiber eine Verknüpfung zur beleidigten Realperson
a) kennt (z.B. Anmeldedaten)
b) erfragen könnte (Recht zur Identifizierung)
und in beiden Fällen die Beleidigung stützt(?), indem er sie ohne Aufforderung oder trotz Aufforderung vom Betroffenen nicht entfernt?
Da ist doch der Schleier der Anonymität längst verweht, auch wenn ihn ein Teil der objektiv realen Welt (die meisten anderen bzw. alle User) noch vor die Augen bekommt. Zur Erklärung: Ein Moderator oder ein Leser im Auftrag des Betreibers ist ja fast überall beteiligt. Wenn ihm aus ethischen oder rechtlichen Gründen (Schweigepflicht bei Ärzten, Rechtsanwälte mit Mandat) nicht untersagt ist, zu schweigen und er vielleicht sogar beteiligter User ist, dann ist er doch Öffentlichkeit.
2. Dieses Problem – mehr nachdenkend als fragend. Es ist doch niemand genau das, was er denkt zu sein. Klar wird es krasse Verfälscher ihres „Daseins“ hinter Avataren geben, aber auch hinter der Persönlichkeitsverfälschung verschwindet doch nicht der Mensch in seiner ganzen und echten Persönlichkeit, die er selbst gar nicht vollendet kennt oder kennen muss.
Wenn es zu einer Einschätzung von Dritten käme, dann werden Maßstäbe angesetzt, die irgendwie messbar sind. So ist bei uns jemand ein Ingenieur, wenn er in entsprechender Berufsausbildung eine Mindestzeit studiert hat und den akademischen Abschluss erhalten hat. Im Geschäftlichen darf er sonst nicht damit hausieren. Wenn er trotz allem glaubt oder vorspielt, ein Ing. zu sein und keiner stört sich dran, dann wird er in seiner ===> Gesamtpersönlichkeit akzeptiert, ohne, dass diese jemals verneint wird.
Bleiben wir mal beim Beispiel: Wenn einer einen Avatar anspricht in einem Forum, wo es erlaubt oder erwünscht ist, Nicknamen als Scheinidentität zu führen und Titel (Doktor/Ingenieur/Ehrenbürger) zu benutzen, dann wäre Bezug der Kritik an der Scheinidentität mit Sicherheit kein Problem, denn sie trifft ja nur ins Fiktive.
„Du bist ein grottenschlechter Ingenieur und deshalb unfähig Deine Familie würdig zu ernähren!“ … wäre eindeutiger Bezug auf das Fiktive.
Selbst dann, wenn hinter dem Avatar vielleicht tatsächlich ein Ingenieur steckt, der seiner Familie mit Fleiß und Intellekt Luxus bietet.
Und wahrscheinlich auch dann noch, wenn der Beleidiger dieses bewusst als Tatsachenbehauptung ins Reale gemünzt hat, ohne sich dessen zu outen.
Wenn jetzt aber ein Avatar angesprochen wird, wo dieser Ingenieurbezug fehlt, dann wäre es falsche Tatsachenbehauptung, die nicht einmal beleidigen muss, um zurückgewiesen zu werden.
Es sei denn, der Ansprechende trifft zufällig ins Schwarze und könnte auch den Rest seiner Schmähung beweisen.
Wäre es nicht entgegen ihrer rechtlichen Darlegung, der ich als Laie des Rechts (und eigentlich auch Laie von allem – ich gebe es zu) grundsätzlich Vertrauen schenke, angebracht, immer anzunehmen, wenn kein eindeutiger Bezug auf eine Phantasie-Gestalt vorliegt, dass mit dem Avatar/Nicknamen der dahinter stehende Mensch angesprochen werden sollte?
Mit freundlichen Grüßen
Mario Büdler
das ändert sich doch nicht durch eventuelle Irrsinnigkeit oder be
Mario Büdler
7. Juni 2014
Da hat sich beim Posten des Kommentars noch eine Zeile angehängt, die ich gelöscht glaubte.. Sorrry und wie schon gesagt – ich bin ein Laie von allem 😉