… und ich bin verwirrt.
Hintergrund ist, dass ich anlässlich des Verfahrens gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann beim Landgericht Mannheim nach dem Abschluss der ersten Instanz eine Urteilsabschrift in neutralisierter und anonymisierter Fassung beantragt habe. Die Einzelheiten kann man nachlesen:
Und nun ging heute die Antwort des Vorsitzenden Richter am Landgericht Michael Seidling mit dem Datum 30.09.2011 ein; eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt (ausdrücklicher Hinweis: Anlage(n) ./.), aber eine „Erklärung“:
Das Urteil sei bisher noch nicht rechtskräftig.
Aufgrund der fehlenden Rechtskraft käme die Erteilung einer Urteilsausfertigung nicht in Betracht.
Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss sei gemäss §478 StPO die Staatsanwaltschaft die zuständige Auskunftsbehörde.
So weit die Zusammenfassung der fünf dürren Zeilen. Aber was sagen sie mir?
Zunächst einmal ergibt sich aus dem Schreiben die Information, dass am 30.09.2011 nach dem Kenntnisstand des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des LG Mannheim noch keine Rechtskraft eingetreten war – die Rechtsmittelanträge der Staatsanwaltschaft Mannheim und/oder der Nebenklägerin waren also zu diesem Zeitpunkt nicht zurück genommen. Aber das ist nicht der Punkt, der mich verwirrt.
Anders sieht es schon aus bei der Frage der Verweigerung einer Herausgabe des Urteils aufgrund dieser fehlenden Rechtskraft; ich habe nämlich schon reihenweise Urteilsabschriften erhalten, die ausdrücklich den Hinweis auf die fehlende Rechtskraft erhalten – und dies ist auch leicht nachvollziehbar, denn insbesondere Rechtsmittel vor den Bundesgerichten ziehen sich nicht selten über mehrere Jahre hin, und trotzdem müssen die Urteile und Entscheidungsgründe der Vorinstanzen bekannt werden, um so an der Rechtsfortbildung teilnehmen zu können. Und sage jetzt niemand, dort seien die Informationen weniger dazu geeignet, Persönlichkeitsrechte zu tangieren: bei vielen von mir angeforderten (und erhaltenen) Entscheidungen geht es um meine eigentlichen drei Fachgebiete: das des Rechts der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, des Familienrechts (auch und gerade im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts) und des Arbeitsrechts. Und gerade bei zu erwartenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts kann die Öffentlichkeit nun wirklich nicht mehrere Jahre warten…
Dementsprechend ist dieser Argumentation des Herrn VRLG Seidling für mich nicht nachvollziehbar – und wirft sogleich eine weitere kritische Frage auf: handelt es sich bei der Entscheidung, ob eine Urteilsausfertigung – und wenn Ja, in welcher Form – herausgegeben wird, nicht um eine wiederum gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung? Und wenn Ja, hat Herr VRLG Seidling dies Ermessen überhaupt und/oder richtig ausgeübt?
Da sind wir dann wieder bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 26.02.97, Az.: BVerwG 6 C 3.96.
Ich habe mich ja schon umfassender mit ihr auseinander gesetzt, deswegen hier nur Ausschnitte aus den Leitsätzen:
„Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.“
und
„Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.“
Überlesen wir mal einen Augenblick den ersten Teil, denn der zweite Teil der – auszugsweise wiedergegebenen – Leitsätze zeigt eindeutig bzgl. des „Wie“ einer Veröffentlichung, dass die zur Herausgabe verpflichtete öffentliche Stelle eine gerichtlich überprüfbare, von Ermessen geprägte Entscheidung zu treffen hat. Nun, dann erlaube ich mir mal, den Schluss zu ziehen, dass auch die Entscheidung über das „Ob“ einer Veröffentlichung ermessensfehlerfrei getroffen werden muss. Und wenn Herr VRLG Seidling dann ausführt, aufgrund der fehlenden Rechtskraft der Entscheidung käme die Erteilung einer Urteilsausfertigung nicht in Betracht, dann habe ich zum einen Zweifel, dass er sein Ermessen überhaupt gesehen hat, und zum anderen Zweifel, ob er es auch nur ansatzweise – und dann auch noch richtig – ausgeübt hat.
Und ist schon dies merkwürdig, dann geht es gleich weiter mit der Bezugnahme auf §478 StPO:
§478 StPO
Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.
(…)
(…)
Geht es bei meinem Antrag überhaupt um Auskünfte oder Akteneinsicht? Also um Akteneinsicht nicht, denn es geht um die Herausgabe eines öffentlichen und „Im Namen des Volkes“ gesprochenen Urteils in schriftlicher Form. Dies ist natürlich zu den Akten zu nehmen, aber dadurch wird es nach meiner Einschätzung trotzdem nicht per se allein Teil der Akte und unterfällt deswegen auch nicht dem Akteneinsichtsrecht. Und eine Auskunft zum Verfahren ist es nun schon einmal gar nicht.
Noch einmal: hier geht es um ein öffentlich verkündetes Urteil und nicht um ergänzende Informationen aus den Akten.
So sieht es wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, womit ich beim ersten Teil der oben zitierten Leitsätze bin: das BVerwG sieht die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen als eine öffentliche Aufgabe an, die auf einer verfassungsunmittelbaren Pflicht beruht. Das BVerwG bezieht sich also gerade nicht auf einfachgesetzliche Regelungen, sondern verweist direkt auf die Verfassung selbst. Und es weist die Aufgabe streng der rechtsprechenden Gewalt und damit den Gerichten zu. Und da bringt mich Herr VRLG Seidling doch ziemlich ins Nachdenken, denn bei einer verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Gerichte verweist dieser mich nun auf die Staatsanwaltschaft? Die Staatsanwaltschaft aber ist doch ein Organ der Exekutive, von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Kann der Gesetzgeber einzelgesetzlich eine verfassungsunmittelbare Verpflichtung in einen anderen Bereich der Gewalten verwiesen haben?
Ich für meinen Teil halte es da lieber doch mit dem Bundesverwaltungsgericht – und mich deswegen auch weiterhin an Herrn VRLG Seidling. Also schreibe ich ihm nun auch eine Antwort – und hoffe, dass man in Mannheim bald seine Verweigerungshaltung aufgibt und das schriftliche Urteil veröffentlicht.
Photo: www.pixelio.de
Update:
Heute habe ich das Schreiben des Herrn VRLG Seidling beantwortet:
Sehr geehrter VRLG Seidling,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.09.2011 und stelle noch einmal ausdrücklich den Antrag auf die Erteilung einer anonymisierten und neutralisierten Urteilsausfertigung zum oben genannten Aktenzeichen.
Für den Fall, dass Sie sich nunmehr für unzuständig ansehen – was ich aufgrund der bestehenden Rechtslage und aufgrund der eindeutigen Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, die ich nachfolgend noch im Einzelnen zitieren werde – bitte ich um Weitergabe an die Staatsanwaltschaft Mannheim, bei der der Antrag ebenfalls nunmehr gestellt wird.
Zunächst einmal hatte ich durchaus Verständnis, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine neutralisierte und anonymisierte Urteilsausfertigung von Ihnen nicht herausgegeben wird. Ich weise allerdings darauf hin, dass es bei einer Reihe von Gerichten – insbesondere Obergerichten – üblich ist, neutralisierte und anonymisierte Entscheidungen auch schon vor Rechtskraft zur Veröffentlichung herauszugeben, insbesondere dann, wenn mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht kurzfristig zu rechnen ist.
Da das Urteil aber nunmehr rechtskräftig ist, dürfte dieser Punkt der Erteilung der Urteilsausfertigung nicht entgegenstehen.
Allerdings teile ich nicht Ihre Auffassung, dass die Herausgabe der neutralisierten und anonymisierten Entscheidung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, denn § 478 StPO beschäftigt sich mit der Frage der Erteilung von Auskünften und einer Akteneinsicht.
Von mir wird aber ausdrücklich keine Akteneinsicht und keine Auskunft zum Verfahren verlangt, sondern die Herausgabe des „im Namen des Volkes“ verkündeten öffentlichen Urteils in einer neutralisierten und anonymisierten Fassung. Ich möchte höflichst insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1997 zum Aktenzeichen 6 C 3.96 hinweisen. Ich zitiere an dieser Stelle den dort aufgenommenen ersten Leitsatz, wie folgt:
„Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der Rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.“
Auf dieser Rechtsgrundlage ersuche ich Sie höflich, zum einen kurzfristig zu entscheiden, aus welchen Gründen hier vor der Rechtskraft der Entscheidung die Erteilung einer solchen Urteilsausfertigung nicht in Betracht kommt, und zum anderen mir zu bestätigen, dass nach Rechtskraft der Entscheidung von Ihnen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts die anonymisierte und neutralisierte Entscheidung herausgegeben wird. Darüber hinaus benötige ich dann auch eine Angabe bezüglich der dafür entstehenden Kosten.
Ich gehe davon aus, dass Sie es mir nicht übel nehmen, wenn ich auf zwei Entscheidungen hinweise:
Zunächst einmal auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Giessen, Az. 9 L 393 10 GI, vom 12.05.2009. Dort hat das Verwaltungsgericht Giessen sich mit der Frage der Erteilung einer Urteilsabschrift unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen auseinander gesetzt und kam zu folgenden Ergebnissen:
„Zwar unterliegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen sowie gerichtliche Entscheidungen niemals verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, doch gilt dies prinzipiell nicht für davon losgelöste Verwaltungstätigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften, etwa in Konkurrentenverfahren, aber auch der Mitteilung anonymisierter Gerichtsentscheidungen (siehe auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Es entspricht gängiger gerichtlicher Praxis aller Instanzen, auf Anforderung, gegebenenfalls gegen Kosten, anonymisierte Abschriften ergangener Entscheidungen mitzuteilen. Daraus, dass in Strafsachen die Akten nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden, folgt nichts anderes; mithin sind Strafurteile der Öffentlichkeit – in deren Namen sie ja ergehen – nicht nur dann zugänglich, wenn sie etwa in Zeitschriften oder elektronisch veröffentlicht wurden. Soweit der Antragsgegner auf das durch Art. 4 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober. 9 L 393 10 Gl Beschluss 20100511114621.doc – LAIber 1994 (BGBl. I S. 3186) neu in die Strafprozessordnung eingefügte Achte Buch in seiner novellierten Fassung verweist, folgt daraus nichts anderes. Zwar mag das Verlangen des Antragstellers anfänglich mehrdeutig gewesen sein und ließ er sich sodann auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ein, doch dürfte – spätestens mit der Antragsschrift vom 11. März 2010 – hinreichend deutlich geworden sein, dass es ihm nicht um eine (personalisierte) Auskunft aus den Strafakten 4 Js 9687/01 oder Einsichtnahme in diese geht, sondern allein um eine anonymisierte Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Marburg vom 13. April 2006. Für ein derartiges Begehren dürfte der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet sein und eine abdrängende Sonderzuweisung nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 , zu staatsanwaltschaftlichen Presseerklärungen). Allein der Umstand, dass eine Anonymisierung des Urteils vom 13. April 2006 über dessen Rubrum hinaus wegen der umfangreichen Verwendung weiterer, personenbezogener Daten einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursachen könnte, steht der Erteilung einer Abschrift nicht entgegen.“
Ich möchte auch ergänzend hinweisen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10. Der VGH schreibt Folgendes:
„Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.“
Das Gericht begründet dies auch sehr einleuchtend: Würde nämlich bereits eine einfache „Rückverfolgbarkeit“ zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden.
Auch mit den Grenzen setzt sich der VGH auseinander:
„Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten geht.“
„Da steht auf der einen Seite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, auf der anderen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Und dabei handelt es sich um eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen.
Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit genießt generellen Vorrang. Denn beiden Belangen misst die Verfassung wesentliche Bedeutung zu, ohne abstrakt-generell ein Rangverhältnis zu begründen. Vielmehr ist regelmäßig ein praktischer Ausgleich herbeizuführen, der unzumutbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen vermeidet, zugleich aber sicherstellt, dass eine ausreichende Informierung der Öffentlichkeit über eine getroffene Entscheidung erfolgen kann.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil eine Entscheidung nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint.“
So also der VGH, der unterscheidet zwischen den persönlichen Angaben in einem Urteil, welche für die Allgemeinheit von untergeordnetem Interesse sind und deswegen nicht weitergegeben werden dürfen, und den tat- und sachbezogenen Angaben im Urteil, bei denen das Informationsrecht der Öffentlichkeit überwiegt.
Dabei geht der VGH sogar so weit, sämtliche Daten bzgl. des sozialbezogenen Verhaltens des dortigen Antragstellers – konkret die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung – als nicht schützenswert anzusehen; Tabu sei lediglich die Privat- oder Intimsphäre – so zB. Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen – doch nur insoweit, als „deren Kenntnis nicht für das Verständnis der Entscheidung zwingend erforderlich ist.“
Nach meiner Einschätzung zieht das Gericht den konkreten Schutzbereich für den Betroffenen sehr, sehr eng, und es bestimmt, wer die relevanten Kürzungen der zu veröffentlichenden Entscheidung durchzuführen hat:
„Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.“
Sie werden mir sicherlich im Ergebnis recht geben, dass allein aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an diesem Prozess in Verbindung mit dem Umstand, dass sich inzwischen sowohl der nunmehr rechtskräftig Freigesprochene als auch die Nebenklägerin, die Staatsanwaltschaft und das Gericht sich geäußert haben, die Öffentlichkeit ein Anrecht darauf hat, die vollständigen Urteilsgründe selbst zur Kenntnis nehmen zu können.
Dementsprechend sehe ich Ihrer zeitnahen Entscheidung entgegen.
Mit freundlichem Gruß
Stefan Scherer
Rechtsanwalt und Notar
FA für Familienrecht u. Arbeitsrecht
MaxR
7. Oktober 2011
Ganz frisch:
http://web.de/magazine/nachrichten/panorama/13856686-kachelmann-bleibt-freier-mann-keine-revision.html
Viktor
7. Oktober 2011
Vor einer Klage wird da absolut garnichts passieren.
KB
7. Oktober 2011
Die Revion der StA und der Nebenklägerin wurde zurückgenommen, schreibt Spiegel-online. Jetzt müsste das Urteil folglicherweise ganz schnell kommen. Man darf gespannt sein!
gonzales
7. Oktober 2011
Ich würde an deutlichen Worten nicht sparen.
Claudio Helling
7. Oktober 2011
Na, jetzt gibt es aber keine Ausreden mehr:
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=8700976/153k9as/index.html
Gabriele Wolff
7. Oktober 2011
Tja, jetzt ist der Freispruch rechtskräftig:
http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1271727/index.html?ROOT=1160629
… und damit die StA zuständig, die aber schon abgewunken hat:
»Von Nachfragen zum Inhalt des Urteils bitten wir abzusehen.
Grossmann
Erster Staatsanwalt«
http://staatsanwaltschaft-mannheim.de/servlet/PB/menu/1271726/index.html?ROOT=1176041
Was nun?
stscherer
7. Oktober 2011
Liebe Frau Wolff,
wieso ist nun die Staatsanwaltschaft zuständig?
Es geht mir nicht um einen Anspruch nach §478 StPO, sondern um die Einhaltung einer verfassungsunmittelbaren Pflicht der Gerichte, Urteile – auch Strafurteile – zu veröffentlichen, wenn die Öffentlichkeit daran ein Interesse hat – oder haben könnte.
Andere Strafgerichte scheinen um ihre Verpflichtung zu wissen: Nehmen wir mal die NJW 2011, 2983 zur Hand: Ein Fall zu §267 Abs.2 StGB – und wer veröffentlicht? Der 1. Strafsenat des OLG Celle…
Aber jetzt antworten wir erst einmal dem Herrn VRLG Seidling – allerdings muss ich das Schreiben ja nun noch ein wenig überarbeiten. Vielleicht fragt er dann ja bei seinem Kollegen nach, dem Herrn VRLG Dr. Wimmer; der hat nämlich der NJW eine interessante Entscheidung zum Thema „Nichtbezahlung von Telefonsex und Betrug“ übersandt, welche doch glatt anonymisiert und neutralisiert in der NJW 1995, 3398 abgedruckt worden ist – und sicherlich auch die Persönlichkeitsrecht des Angeklagten tangiert hat – ist ja nicht wirklich schön, wenn man beim Prellen der Zeche für Telefonsex erwischt wird…
Interessierter Leser
7. Oktober 2011
Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe machen und versuchen der Geheimjustiz von Mannheim einen rechtstaatlichen Riegel vorzuschieben.
Reinhard
7. Oktober 2011
Falls noch nicht bekannt, verweise ich auch auf dieses relativ neue Urteil des VG Gießen, das zwar etwas verwirrend anfängt, aber dann im obiter dictum ausführlich zu der Frage von Abschriften Stellung nimmt:
Klicke, um auf vwg9L393-10GI.pdf zuzugreifen
stscherer
7. Oktober 2011
Erst einmal Herzlichen Dank für die Entscheidung. Zitieren wir doch die wichtigen Passagen:
Zwar unterliegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen sowie gerichtliche Entscheidungen niemals verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, doch gilt dies prinzipiell nicht für davon losgelöste Verwaltungstätigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften, etwa in Konkurrentenverfahren, aber auch der Mitteilung anonymisierter Gerichtsentscheidungen (siehe auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Es entspricht gängiger gerichtlicher Praxis aller Instanzen, auf Anforderung, gegebenenfalls gegen Kosten, anonymisierte Abschriften ergangener Entscheidungen mitzuteilen. Daraus, dass in Strafsachen die Akten nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden, folgt nichts anderes; mithin sind Strafurteile der Öffentlichkeit – in deren Namen sie ja ergehen – nicht nur dann zugänglich, wenn sie etwa in Zeitschriften oder elektronisch veröffentlicht wurden. Soweit der Antragsgegner auf das durch Art. 4 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Okto-
9 L 393 10 Gl Beschluss 20100511114621.doc – LAIber 1994 (BGBl. I S. 3186) neu in die Strafprozessordnung eingefügte Achte Buch in seiner novellierten Fassung verweist, folgt daraus nichts anderes. Zwar mag das
Verlangen des Antragstellers anfänglich mehrdeutig gewesen sein und ließ er sich sodann auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ein, doch dürfte – spätestens mit der Antragsschrift vom 11. März 2010 – hinreichend deutlich geworden sein, dass es ihm nicht um eine (personalisierte) Auskunft aus den Strafakten 4 Js 9687/01 oder Einsichtnahme in diese geht, sondern allein um eine anonymisierte Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Marburg vom 13. April 2006. Für ein derartiges Begehren dürfte der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet sein und eine abdrängende Sonderzuweisung nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 , zu staatsanwaltschaftlichen Presseerklärungen). Allein der Umstand, dass eine Anonymisierung des Urteils vom 13. April 2006 über dessen Rubrum hinaus wegen der umfangreichen Verwendung weiterer, personenbezogener Daten einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursachen könnte, steht der Erteilung einer Abschrift nicht entgegen.
Frank Georg Bechyna
10. Oktober 2011
Sehr geehrter Herr Scherer ,
zu Ihrem substantiierten und dezidierten Schreiben an den VRLG Michael Seidling , c/o Landgericht Mannheim , beglückwünsche ich Sie ausdrücklich .
Ihr Antwortbrief enthält meines Wissens alle relevanten Gesichtspunkte , auf die man auch eine Klage auf Veröffentlichung des schriftlichen Urteils in dem Strfaverfahren gegen Herrn Kachelmann stützen kann .
Auf die Antwort von Herrn M. Seidling sind sicherlich sehr viele Bürger der bundesrepublik Deutschland sehr gespannt .
Mit freundlichen Grüssen ,
Frank G. Bechyna
bechyna_arzt@gmx.com
Admin
10. Oktober 2011
. . . wir schließen uns Frank Georg Bechyna an – Glückwunsch und ein großes Dankeschön im Namen aller Interessierten. Wir sind sehr gespannt . . .
Henning Ernst Müller
11. Oktober 2011
Ich bin nicht einverstanden mit der Position von Herrn RA Scherer, auch wenn ich sein Engagement sehr schätze. Meine Begründung findet sich hier:
http://blog.beck.de/2011/10/08/kachelmann-freispruch-rechtskraeftig#comment-35130
stscherer
11. Oktober 2011
Ich will Ihnen nicht die Klick auf Ihren Blog vermiesen, aber zum besseren Verständnis hier mein Ausgangstext:
Sehr geehrter Herr Professor Müller,
hinsichtlich der Entscheidung des BVerwG, die ich zitiert habe, haben Sie sicherlich Recht: sie bezieht sich nicht dezidiert auf Persönlichkeitsrechte und deren Abwägung gegen die Interessen der Allgemeinheit.
Anders sieht dies allerdings aus bei der ebenfalls zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Baden-Württemberg. Auch in der an anderer Stelle zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen geht es um diese Frage: https://stscherer.wordpress.com/2011/10/06/fall-kachelmann-das-landgericht-mannheim-hat-geschrieben/ (Vielen Dank an den Kommentator „Reinhard“ für die Fundstelle)
Interessant insbesondere folgender Satz: „Allein der Umstand, dass eine Anonymisierung des Urteils vom 13. April 2006 über dessen Rubrum hinaus wegen der umfangreichen Verwendung weiterer, personenbezogener Daten einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursachen könnte, steht der Erteilung einer Abschrift nicht entgegen.“
Schauen wir mal, wie sich nach nunmehriger Rechtskraft das Landgericht und/oder die Staatsanwaltschaft Mannheim verhalten…
Übrigens ist es ansonsten völlig unproblematisch, nicht rechtskräftige Entscheidungen bei Gerichten anzufordern – ich bin in einem hinsichtlich der Veröffentlichung so stiefmütterlich behandelten Bereich wie dem des Rechts der Leistungserbringer im Gesundheitswesen regelmässig auf die Unterstützung der Sozialgerichte angewiesen – und kann wirklich nicht warten, bis das BSG nach Jahren abschliessend entschieden hat… und auch dort sind die Persönlichkeitsrechte von Prozessparteien massiv tangiert, wobei regelmässig die dortigen Prozessparteien nicht vorab die Sicht ihrer Dinge an Boulevardblätter verkauft haben.
Ich finde es erschreckend, wie in Mannheim der Versuch unternommen wird, den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses vor der Öffentlichkeit zu verstecken – dies dient sicherlich nicht der Reputation der deutschen Strafjustiz. Sind wir jetzt schon so weit, dass ein Gericht sich nicht mehr traut, die Begründung seiner Urteile vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen?
Und Natürlich Ihre Antwort:
Sehr geehrter Herr Scherer,
Sie schreiben:
Ich finde es erschreckend, wie in Mannheim der Versuch unternommen wird, den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses vor der Öffentlichkeit zu verstecken – dies dient sicherlich nicht der Reputation der deutschen Strafjustiz. Sind wir jetzt schon so weit, dass ein Gericht sich nicht mehr traut, die Begründung seiner Urteile vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen?
Ihre Interpretation, die mangelnde Bereitschaft, das Urteil zu veröffentlichen, liege auf einer Linie mit dem Verhalten des Gerichts während der Verhandlung und diene v. a. dazu, die eigenen gerichtlichen Begründungsmängel zu verdecken, kann ich gut nachvollziehen – und vielleicht ist es ja auch so.
Aber ich halte die Nicht-Veröffentlichung dennoch letztlich rechtlich für zutreffend. Drei Gründe:
1. Es handelt sich nicht um ein Urteil, das von irgendeinem „rechtlichem Interesse“ ist. Hier finden keine neuen Gesetze, keine neuen Interpretationen Anwendung. Die Veröffentlichung würde einzig und allein einem „öffentlichen Interesse“ dienen und damit u.a. Publikationsinteressen nachkommen, die auch Sie sicherlich nicht gutheißen: Sensationsgier, Boulevard, Interesse am Klatsch über eventuell schlüpfrige Details des Privatlebens von Jörg Kachelmann und seinen Intimpartnerinnen einschl. der Nebenklägerin. Es würde möglicherweise dem Freigesprochenen auch wirtschaftlich Schaden zufügen – so weigert sich ja derzeit die ARD ihn wieder zu beschäftigen, offenbar nicht weil er „schuldig“ ist, sondern wegen der im Prozess ans Licht gekommenen Details seines Liebeslebens, die eigentlich niemanden etwas angehen. Durch eine Uteilsveröffentlichung könnten diese erneut zum „Thema“ werden.
2. Das Urteil endete mit Freispruch. Der Grund für diesen Freispruch liegt klar auf der Hand (der Tatvorwurf ließ sich nicht nachweisen). Freisprüche haben – anders als Verurteilungen – nicht den Anspruch, intersubjektiv nachvollziehbar den Beweis der Tat darzulegen, um den schweren staatlichen Eingriff (Strafe) zu legitimieren. Eine Freispruchbegründung muss nur darlegen, dass es eben keinen hinreichenden Tatnachweis gab. Dies aber ist bereits allgemeinkundig und bedarf keiner Veröffentlichung mehr.
3. Argumentation aus dem Lebach-Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2009. Dort heißt es:
Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835). Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
Also: Eine Tagesberichterstattung über die Straftatenbegehung (insb. Verurteilung) unter Nennung des verurteilten Täters ist u. a. deshalb gerechtfertigt, weil der Täter eben das Recht verletzt hat und damit praktisch selbst in die Öffentlichkeit hinieingewirkt hat. Dies gilt nach h.M. auch schon für den bloßen Tatverdacht (obwohl ich hier auch sehr skeptisch bin, wie sie aus meinen früheren Blogbeiträgen entnehmen können). Aber: In Umkehrung dieser Argumentation würde ich sagen: Ist rechtskräftig ein Freispruch ergangen, dann ist der zuvor Verdächtige wieder ganz Privatmensch, er ist so zu behandeln, als sei er nie angeklagt worden. Sein Interesse, dass sein Privatleben nicht an die Öffentlichkeit gezerrt wird, ist deshalb wieder wesentlich höher einzuschätzen, als das Interesse der Öffentlichkeit an Publikation von Urteilsgründen, die (möglicherweise) auch weitere Intimitäten enthalten, nicht nur längst bekannte Personendaten.
Klar ist doch wohl, dass eine Publikation der Urteilsgründe zugleich breiteste Berichterstattung über neue Details auslösen würde (hier liegt die Sache anders als in den von Ihnen herangezogenen Fällen). Dass das Gericht dafür nicht die Vorlage geben will, halte ich deshalb für rechtlich zutreffend, selbst wenn dies widersprüchlich zu früheren zweifelhaften Publikationen der StA und des Gerichts aus dem Prozess erscheint. Das wäre anders, wenn ein Politiker von Korruptionsvorwürfen freigesprochen wird oder wenn zB das Verfahren gegen Helmut Kohl nach § 153a StPO eingestellt wird – hier ist das öffentliche Interesse an der wahrheitsgemäßen Aufklärung sicher so hoch, dass demgegenüber das Persönlichkeitsrecht des Politikers zurücktreten müsste. Aber dies gilt keineswegs für jeden Prominenten, schon gar nicht für jeden Normalbürger. Das gleiche gilt übrigens auch für die Anzeigeerstatterin und Nebenklägerin.
Aber worin genau sehen Sie denn das Interesse der Allgemeinheit an der Publikation der Freispruchgründe?
Fazit für mich: Nur wenn beide Hauptbetroffenen auf ihr Persönlichkeitsrecht insoweit verzichteten, das Urteil also quasi selbst (unter Schwärzung der Zeugennamen) veröffentlichten, dürfte das Gericht dagegen nichts mehr einzuwenden haben.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Ich habe gewisse Zweifel daran, dass alle, die im Hinblick auf dieses Urteil Geheimjustiz beklagen, tatsächlich so wie Sie, Herr Kollege Scherer, von rechtsstaatlichen Erwägungen getrieben werden.
Es ist wiederholt darüber geklagt worden, dass das Mannheimer Gericht zunächst mehrere – teilweise als „Selbstanbieterinnen“ bezeichnette – Leumundszeugin befragt hat, bevor es die Nebenklägerin vernahm. Ich kann mich des Verdachts nicht erwehren, dass bei einigen durchaus Interesse besteht, aus den Urteilsgründen vor allem insoweit weitere Informationen zu ziehen – und diese in der bisherigen, nicht unumstrittenen Form zu veröffentlichen.
Das kann nach der Rechtskraft aber nicht ernsthaft erwünscht sein, nachdem die Auseinandersetzungen schon bisher vielerorts nicht gerade sachlich geführt wurden.
Dass im konkreten Fall eine Anonymisierung nicht möglich sein wird, dürfte unstreitig sein. ich gebe auch zu, dass ich das Urteil selbst gerne lesen würde; um den Preis aber, dass es bei einer allgemeinen Veröffentlichung auch in die Hände derer geraten würde, die ihre „Pfanne des Grauens“ neu befüllen möchten (wer die entsprechenden Seiten im social network kennt, weiß, wen ich meine), verzichte ich gerne darauf.
Bürger und Souverän dieses Landes
11. Oktober 2011
Als Bürger und somit auch Souverän dieser Republik bitte ich nicht um dieses Urteil, ich verlange es im Namen meiner Mitbürger. Ich verlange die sofortige Herausgabe und Veröffentlichung.
Diesem Richter sind Beine zu machen.
Das Gericht hat im mündlichen Urteilsspruch Herrn Kachelmann als Lügner bezeichnet.
Nun ist mir nicht bekannt geworden, dass Herr Kachelmann gelogen hat, wohl aber die damalige Anzeigenerstatterin, Fräulein D. Alles andere hat das Gericht vor der Öffentlichkeit bisher nicht bewiesen.
Das Gericht unterschlägt somit den Beweis einer wesentlichen Behauptung seines eigenen Freispruch – Urteils.
stscherer
11. Oktober 2011
Chapeau, Frau Kollegin Dr. Nagel (ich darf Sie doch so nennen, denn Sie scheinen ja meine Profession zu akzeptieren?), Sie sind ja inzwischen zu sachlichen Kommentaren fähig – das unterscheidet Sie dann doch wohltuend von Ihren angeblichen Mitstreitern, also denjenigen, die Sie für deren Zwecke instrumentalisieren.
Ich frage mich allerdings, wie Sie es rechtfertigen, dass von diesen regelmässig Dritte persönlich herabgewürdigt werden. Gilt ein von Ihrem Freund aktiviertes Grundgesetz nur noch für bestimmte Personen?
In der Sache teile ich Ihre Auffassungen und die des verehrten Prof. Müller (der wohl der nächste ist, den man instrumentalisieren wird, auch wenn er ja nichts vom Grundgesetz versteht…) im übrigen nicht – wobei ich sie durchaus anerkennen kann und Sie darum bitte, mir ein bisschen Zeit zu geben, um es ergänzend zu begründen. Vielleicht ist das ja eine sinnvolle „Generalprobe“ für weiteren Schriftverkehr mit dem Landgericht Mannheim.
Nur Eines vorweg: mir ist nicht nachvollziehbar, wieso das Urteil Einzelheiten zu den Zeugenaussagen der Parade der von Ihnen als „Selbstanbieterinnen bezeichneten Damen enthalten soll – und welche Neuigkeiten bzgl. des angeblichen Tatablaufs: Ersteres ist bei einem Freispruch unter keinem Gesichtspunkt relevant, letzteres unter tätiger Mithilfe von diversen „Leaks“ und Boulevardmedien öffentlich breitgetreten.
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Herr Kollege, wir sollten es dahinstehen lassen, ob ich irgendwann einen unsachlichen Kommentar abgegeben habe oder Sie ihn als einen solchen interpretiert haben. Wenn wir darüber unterschiedlicher Meinung sind, heißt das nicht automatisch, dass Sie recht haben, auch wenn Sie natürlich entscheiden können, welche Beiträge in Ihrem Blog stehen bleiben.
Deshalb kann ich das Kompliment nicht uneingeschränkt zurückgeben. Schade.
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Im übrigen ist es auch nicht meine Aufgabe, die Meinung von jemandem zu rechtfertigen, der für sich selbst sprechen kann.
stscherer
11. Oktober 2011
Ach, Frau Kollegin, Ihr damaliger Beitrag war nicht nur unsachlich, sondern persönlich herabwürdigend.
Schade finde ich übrigens, dass jemand wie Sie, die Kampf gegen die Trolle des Internets wie eine Fahne vor sich hertragen, sich dann leise heraushält, wenn es um die Trolle auf der eigenen Seite geht. Natürlich ist es nicht Ihre Aufgabe, jemanden zu rechtfertigen, der in persönlich diffamierender Weise über Dritte spricht; aber warum erstatten Sie dann Strafanzeigen gegen Facebook-Nutzer? Tun Ihre Freunde denn nichts Anderes, wenn auch gegen ein anderes Ziel? Wobei ich übrigens Ihr dortiges Vorgehen mit deutlich mehr Wohlwollen verfolge als Sie und Ihr Unternehmensberater samt Anhang mein Ansinnen, der Überschrift eines Urteils „Im Namen des Volkes“ angemessene Geltung zu verschaffen…
Admin
11. Oktober 2011
na, vielleicht möchte sich Frau Dr Irmela Nagel dazu rechtfertigen, dass sie es sich zur Aufgabe gemacht hat Unterlassungen wahllos und unter Angabe falscher Tatsachen, an Personen zu verschicken, deren Adressen sie nachweislich NUR aus einer Straftat (Datendiebstahl) bezogen haben kann . . . Wie war das noch mit der Betreuung, ihrer eigentlichen Hauptaufgabe, die wohl nicht mehr im Vordergrund stehen kann, weil sie sich immer mehr ihrem „neuen Hobby“ widmen möchte/muss? Erst provozieren und beleidigen und dann, wenn sich die Angegriffenen wehren, werden sie zur Kasse gebeten . . . sauberes Geschäft oder einfach nur peinlich?
stscherer
11. Oktober 2011
Das Statement von „Admin“ veröffentliche ich, da Frau Dr. Nagel schon des häufigeren im Internet auf angebliche Datensammlungen und von ihr angestrengte Verfahren hingewiesen hat; ich kenne keines dieser Verfahren und kann deswegen den Wahrheitsgehalt weder der Aussagen der Kollegin Nagel noch des Autors „Admin“ überprüfen. Und ich bitte beide ausdrücklich, eine weitere Diskussion zu diesen Punkten an anderer Stelle zu führen. Von mir noch einmal der Hinweis, dass ich es durchaus positiv sehe, wenn Persönlichkeitsrecht auch und gerade im Internet geschützt werden – ich würde es mir allerdings wünsche, wenn Frau Kollegin Nagel dies auch bzgl. ihres eigenen Umgangs beherzigen würde.
Hier jedenfalls wird die Diskussion um diese Frage nicht fortgesetzt!
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Herr Kollege, was halten Sie von dem folgenden Satz: „„(…) zensiert, hier werden strafrechtlich relevante Zitate nicht wiederholt“.
Was halten Sie davon, wenn (…) zensiert, hier werden strafrechtlich relevante Zitate nicht wiederholt.
Was halten Sie davon, wenn … (…) zensiert, hier werden strafrechtlich relevante Zitate nicht wiederholt?
In diesen drei Fällen habe ich in der Tat Strafanzeige erstattet, und ich würde es wieder und gegen jeden tun. Mag sein, dass Sie das anders sehen. Was ich von … halte, … (…) zensiert, hier werden strafrechtlich relevante Zitate nicht wiederholt oder Veröffentlichungen persönlicher Daten brauche ich wohl nicht extra zu erwähnen.
Sie wissen nichts davon, welche Auseinandersetzungen nicht öffentlich stattfinden. Nicht jeder liebt die große Bühne. Dass Sie nicht bereit sind, mich als Diskussionspartnerin zu akzeptieren, sondern eigentlich nur die Gelegenheit nutzen, um gegen Personen zu schießen, für deren Verhalten ich weder hafte noch haften will, ist enttäuschend – aber leider nicht allzu überraschend.
stscherer
11. Oktober 2011
Liebe Frau Kollegin, ich habe Ihre Gegenrede in einer Form veröffentlicht, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nicht wiederholt werden.
Ich für meinen Teil sehe dies genau so wie Sie, nur ändert das nichts an der Tatsache, dass Ihre Freundinnen und Freunde, die sich hinter Ihren Strafanzeigen verstecken, sich in ähnlich herabwürdigender Weise äussern – und sich Ihr Veto dagegen mehr als in Grenzen hält.
Ich akzeptiere Sie durchaus als Diskussionspartnerin, rate Ihnen aber dringend zu grösserer Gelassenheit – und zu einem ein bisschen unverstellteren Blick auf Ihr Umfeld im Internet. Ihre derzeitige beleidigte Attitüde ist jedenfalls für mich „enttäuschend – aber leider nicht allzu überraschend“.
Übrigens schiesst mein persönlicher Internetschatten schon wieder „aus vollen Rohren“ im Minutentakt – in dem Wunsch, Ihnen Beistand zu leisten; da geraten Sie mal nicht ins „friendly fire“, liebe Kollegin!
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Admin sollte mal seinen richtigen Namen sagen. Seine bzw. ihre Behauptungen sind unwahr. Es wurden weder „wahlllos“ Unterlassungserklärungen versandt, sondern in drei Fällen Unterlassung bestimmter Äußerungen gefordert. Es wurde zu keinem Zeitpunkt Daten aus illegaler Quelle verwandt; meine berufliche Tätigkeit als Betreuerin hat damit nicht das Geringste zu tun. Genau diese Form der Diffamierung durch bewußte Fehlinterpretation und diskriminierende Behauptungen ist bisher noch von keinem zu toppen gewesen.
stscherer
11. Oktober 2011
Oh, liebe Kollegin, davon fühlen Sie sich schon diffamiert und diskriminiert ? Da sollten Sie sich tatsächlich eine grössere Gelassenheit zulegen – ich jedenfalls nehme touretteartige Hassattacken gegen mich inzwischen mit einer solchen Gelassenheit; aber wahrscheinlich habe ich Diffamierungen und diskriminierende Angriffe mehr verdient als Sie, stehe ich doch nicht immer und vollständig auf der „richtigen Seite“. „Enttäuschend – aber leider nicht allzu überraschend“ ist es, dass Ihnen dafür kein Wort des Bedauerns über die Tasten kommt: ich habe hingegen keinerlei Schwierigkeiten, heute nicht zum ersten Mal Ihre Bemühungen positiv zu bewerten, wenn sie denn dann tatsächlich die Reaktion auf solche Grenzverletzungen sind.
Admin
11. Oktober 2011
sorry, ich möchte nur noch mal darauf aufmerksam machen, ich meine keine Strafanzeigen, sondern Abmahnungen/Unterlassungen. Frau Dr Nagel sollte beim Thema bleiben . . . Sie fordert im Namen von A., A. und in ihrem Namen, von mehreren Personen 500,- € plus Gebühren . . .
stscherer
11. Oktober 2011
Jetzt wird es langsam undurchsichtig, redet doch die liebe Kollegin Nagel von Strafanzeigen aufgrund von Sachverhalten, die nicht sie und ihre Freunde betreffen, der Autor „Admin“ aber von zivilrechtlichen Unterlassungserklärungen…
Dies dürfte für Aussenstehende nicht mehr nachvollziehbar sein – ich kann es jedenfalls nicht einordnen.
Aber ein bisschen bestärkt es mich in meinen Auffassungen (und damit zurück zum Urteil Kachelmann): nur transparente Sachverhalte ermöglichen eine unvoreingenommene Einschätzung.
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Ich bin erst im April oder Mai diesen Jahres auf den Krieg im sozialen Netzwerk aufmerksam geworden und bin entsetzt über die dortige Menschenverachtung. Wir sind keine zwei Fronten in einem Krieg. Ich finde es nicht fair, wenn ich mit meiner eigenen Meinung einer Front zugeordnet werde, für die ich mich dann auch noch rechtfertigen soll, und es enttäuscht mich, wenn ich eine ernsthafte Auseinandersetzung suche und mir abverlangt wird, dass ich die Verhaltensweisen meiner mir zugewiesenen Seite der Front verteidigen soll. Mangelnde Fairness enttäuscht mich, und als ich in Ihrem Blog schrieb, wollte ich eigentlich nicht enttäuscht werden.
Ich war nie überzeugt, dass Herr Kachelmann schuldig ist. Mich hat im sogenannten sozialen Netzwerk der Hass erschreckt, der Menschen teilweise das Menschsein abspricht, weil sie anderer Meinung sind. Ich bin nicht und war nie der Vertreter einer Seite der Front. Ich will und wollte die wüstesten Angriffe bekämpfen und in Einzelfällen Signale setzen, und schon richten sich die absurdesten Angriffe und Grenzverletzungen gegen mich. Damit kann ich leben.
Die zitierten Grenzverletzungen stehen aber im Zusammenhang mit weiteren, die mich erschrecken lassen über das zerstörerische Potential, das sich im Rahmen gemeinsamer Heldenverehrung aufbaut, und ich frage mich ernsthaft, was geschieht, wenn dieses virtuelle Potential ins reale Leben rüberschwabbt. Virtuell kennen jene, die sich teilweise hinter mehreren Fakes verstecken, kaum noch Grenzen.
stscherer
11. Oktober 2011
Damit beschreiben Sie sehr treffend Auswüchse im Internet – und vertreten trotzdem solche, die solche Attacken initiieren und/oder dafür ein Forum zur Verfügung stellen – und finden dafür noch nicht einmal ein Wort des Bedauerns…
Mit Verlaub, Frau Kollegin, wer Unterlassungserklärungen für bestimmte Leute verschickt (so berechtigt diese auch sein mögen), der sollte auch das Rückgrat besitzen, deren Grenzverletzungen ebenfalls benennen und verurteilen zu können. Nur dann könnte er für sich in Anspruch nehmen, eine neutrale Stellung einzunehmen, und es wäre ein Ausdruck der von Ihnen so vehement geforderten Fairness.
Können Sie das? Ich denke nicht! Und vielleicht sollten Sie es auch nicht, auf dass Sie nicht tatsächlich in die Schusslinie geraten… Ihre Mandanten jedenfalls laufen gerade zu Hochform auf.
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Mit Verlaub, Herr Kollege, darf ich das dann so verstehen, dass Sie bei der Tätigkeit für Mandanten der Gegenseite mitteilen, was ihrer Mandantschaft vorzuwerfen sein könnte, oder dass sie dies dann zumindest beim privaten Plausch rüberbringen?
Im übrigen scheint nicht rübergekommen zu sein, dass ich nicht Sprecher oder Vertreter einer vermeintlichen Front bin, ganz davon abgesehen, dass Mandatsverhältnisse sich gemeinhin auf Einzelaspekte, und nicht die juristische Begleitung bestimmter Lebensabschnitte bezieht. Ich sehe keinen meiner Mandanten in mandatsrelevanten Fragen zur Hochform oder sonstwie auflaufen.
Wenn ein Anwalt nicht in der Lage wäre, unabhängig von der bestmöglichen Vertretung seiner Mandanten als Individuum zu existieren, könnte er wohl kaum bei vergleichbaren Fallkonstellationen mal die eine und mal die andere Seite vertreten.
stscherer
11. Oktober 2011
Oh, jetzt also im Gleichschritt mit Ihrem Mandanten, der nun seine wirtschaftlichen Möglichkeiten prüft, auch den Beruf des Rechtsanwalts zu ergreifen. Aber bitte, Sie, liebe Kollegin, waren doch bisher in der Lage, verstehend zu lesen: gemeint war (und ich kann nicht glauben, dass Sie dies nicht verstanden haben wollen), dass es ein Gebot der Fairness wäre, wenn Sie sich nicht nur mit den Grenzverletzungen Fremder beschäftigen würden, sondern auch mit Grenzverletzungen Ihrer Mandanten – und dies natürlich nicht in Unterlassungserklärungen, gerichtet an Wen auch immer.
Ansonsten rate ich Ihnen dringend zur Lektüre der einschlägigen Einträge – da werden Ihre berufstheoretischen Erwägungen doch massiv relativiert… Und ich nehme zur Kenntnis, dass Sie die Grenzverletzungen in „nicht mandatsrelevanten Fragen“ sehr wohl wahrnehmen – und nur nicht den Anstand besitzen, diese auch zu kritisieren.
Ja, liebe Frau Kollegin, damit sind Sie gewogen, für zu leicht befunden – und die Diskussion für mich beendet.
Den Weg zur „After-show-Party“ finden Sie sicherlich allein….
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Die vom Admin erwähnten „mehreren Personen“ waren übrigens insgesamt 2. Eine davon hat ihre Beiträge zwischenzeitlich gelöscht, so dass die Angelegenheit nicht weiter verfolgt wird. Es geht nämlich nicht um Geld, sondern um das Unterlassen unwahrer Behauptungen.
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Ich glaube nicht, dass ich in mandatsrelevanten Fragen öffentlich zu kritisieren habe.
stscherer
11. Oktober 2011
Und ich glaube nicht, dass Sie dann wegen mangelnder Fairness heulen sollten.
Dr. Irmela Nagel
11. Oktober 2011
Hier heult niemand. Ich sehe mich nur einem Kollegen gegenüber, der mich über tatsächliche oder vermeintliche Mandatsverhältnisse definiert und daraus Handlungspflichten für mich herleitet, und das ist bedauerlich. Über Fairness werden wir uns kaum noch verständigen können. Ich haue doch keine Mandanten offentlich in die Pfanne, damit Sie mit mir „zufrieden“ sind.
stscherer
11. Oktober 2011
Womit Sie es getan haben.
Lernender
12. Oktober 2011
Sehr geehrte Frau Dr. Irmela Nagel
Zitat von Ihnen:
„Ich habe gewisse Zweifel daran, dass alle, die im Hinblick auf dieses Urteil Geheimjustiz beklagen, tatsächlich so wie Sie, Herr Kollege Scherer, von rechtsstaatlichen Erwägungen getrieben werden.“
Auch ich beklage diese von Ihnen bezeichnete „Geheimjustitz“ und in diesem Fall wehre mich gegen Ihre Aussage betreffend „gewisse Zweifel“, „das alle“, also auch meine Person, „von rechtsstaatlichen Erwägungen getrieben werden“. Einen, mit solch fragwürdigen Ausführungen, mündlichen Urteilsspruch des VRLG Seidling, bedarf es meines Erachtens zur Beantwortung vieler meiner offenen Fragen, die Veröffentlichung des Urteils gemäss deutschem Recht (siehe Ausführungen @Reinhard und @stscherer) in Schriftform. Dies selbstverständlich auch in neutralisierter und anonymisierter Ausfertigung.
Es interessiert mich brennend, aus welchem mir nicht bekannten Gründen, Sie Zweifel an meiner Person betreffend o.a. Ausführungen gemacht haben, zumal ich mir sicher bin, dass Sie mich nicht kennen und nicht annähernd einschätzen können, welche Interressen ich tatsächlich verfolge. Also mal vorerst „Hut ab“ für Ihre Ferndiagnose betreffend „das alle“.
Zitat von Ihnen:
„Es ist wiederholt darüber geklagt worden, dass das Mannheimer Gericht zunächst mehrere – teilweise als „Selbstanbieterinnen“ bezeichnette – Leumundszeugin befragt hat, bevor es die Nebenklägerin vernahm. Ich kann mich des Verdachts nicht erwehren, dass bei einigen durchaus Interesse besteht, aus den Urteilsgründen vor allem insoweit weitere Informationen zu ziehen – und diese in der bisherigen, nicht unumstrittenen Form zu veröffentlichen.“
Hierzu sollten Sie zunächst folgende Ausführungen studieren (bitte nicht überfliegen!).
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-08/index.php?sz=10
Zitat daraus:
„Bemerkenswert sind auch manche Randüberlegungen des Einstellungsantrags. Dass zunächst zehn Zeuginnen zu den Liebespraktiken eines Angeklagten gehört werden, ehe sich das Gericht der Einvernahme des angeblichen Vergewaltigungsopfers zuwendet[3], wäre in New York City eine von vornherein unzulässige Beweisführung gewesen.[4]“
Genau das Gegenteil der gängigen Praxis ist im Fall Kachelmann passiert. Und da sollen all die jenigen, welche sich dafür interessieren, ganz speziell Ihrer Meinung nach, die Füsse still halten.
Immerhin heisst es doch so schön „Im Namen des Volkes“.
Jetzt bin ich gespannt, welche anderen Möglichkeiten sich Ihres Erachtens noch bieten (ausser Veröffentlichung) oder (Eingeständniss einer nicht nachzuweisenden Straftat), um einer Staatsanwaltschaft und einem Gericht, welche ihre Grenzen überschritten haben könnte, Einhalt zu gebieten, um weiteren „Möchtegernen“ mit entsprechenden „……“ zu warnen.
Zitat von Ihnen:
„Das kann nach der Rechtskraft aber nicht ernsthaft erwünscht sein, nachdem die Auseinandersetzungen schon bisher vielerorts nicht gerade sachlich geführt wurden.“
Und ob es das sein kann, es muss sogar, unbedingt!!!
Wo soll es denn Ihres Erachtens hinführen, wenn sich Straatsanwaltschaften und Richter nicht mehr an Ihre Richtlinien bzw. Gesetzesvorgaben halten?
Zitat von Ihnen:
„Dass im konkreten Fall eine Anonymisierung nicht möglich sein wird, dürfte unstreitig sein. ich gebe auch zu, dass ich das Urteil selbst gerne lesen würde; um den Preis aber, dass es bei einer allgemeinen Veröffentlichung auch in die Hände derer geraten würde, die ihre „Pfanne des Grauens“ neu befüllen möchten (wer die entsprechenden Seiten im social network kennt, weiß, wen ich meine), verzichte ich gerne darauf.“
In dem Punkt der Anonymisierung gebe ich Ihnen volkommen Recht, jedoch zwingt Sie keiner, die von Ihnen bezeichneten Webseiten zu lesen. Mich im übrigen auch nicht. Sofern ich weiss, haben wir doch in Deutschland das Recht auf Meinungsfreiheit. Dies schätze ich auch sehr. Nur so wie es den Anschein hat, kann ich mit an grenzender Wahrscheinlichkeit mit gegeteiligen Meinungen besser umgehen als Sie.
In o. a. Fall kann vieles passiert sein, keiner von uns weiss es 100%-ig. Es wissen nur genau zwei Personen. (ich habe die Anzahl als Wort ausgedrückt, da es sich um Personen handelt) siehe Zitat von Ihnen: „Die vom Admin erwähnten „mehreren Personen“ waren übrigens insgesamt 2.“ Eines Dr. -Titel’s unwürdig, meineserachtens.
Welche Version tatsächlich der Warheit entspricht, liegt im argen verborgen. Jedoch überwiegt die eine, der anderen, wobei die Version der Anzeigeerstatterin mit ausreichenden Widersprüchen und Lügen behaftet ist. Hierzu verweise ich nochmals auf o. a. Link (D.Strauss-Kahn)betreffend Glaubwürdigkeit von Anzeigenerstatterinnen in solchen Fällen.
Traurig genug zu wissen, dass es tatsächlich solche Handlungen geben kann.
Besonders aber auch traurig in der Gewisseheit damit leben zu müssen ist es, dass man“n“ für frei erfundene Liebes-Rache-Romane unschuldig im Gefängnis sitzen muss.
Ich erlaube mir in vielen Fällen kein persönliches Urteil, habe zwar mein eigene Meinung, jedoch erlaube ich mir zu sagen, dass man Recht und Gesetz nicht verzerren, bzw auslegen sollte, wie Sie es vermutlich gern hätten.
Im übrigen möchte ich Sie Frau Dr. Irmela Nagel bitten, diesen Beitrag des Herrn Scherer „Fall Kachelmann: Das Landgericht Mannheim hat geschrieben…. (Update 10.10.2011)“ nicht als Austragungsort für eine persönliche Meinungsverschiedenheit unter Anwälten zu nutzen, da dieser (glaube ich) nicht als Plattform von RA-Internas anderer Verfahren gedacht ist, welche Sie im übrigen mit Herrn Scherer sicher auf besseren Palttformen austragen können. Siehe Anschrift, oder Tel.-Nr., oder E-Mail Adresse, oder evtl. einen Termin sonstwoooooo, etc. Bin leider kein Anwaltsberater für interne Konflikte. 🙂
Ihrer geschätzten Antwort entgegensehend.
Lernender
stscherer
12. Oktober 2011
Und weil wir gerade dabei sind, liebe Frau Kollegin, können Sie bitte Ihrem Mittelgebirgs-Schmusekätzchen kurz noch erklären, wer und wann welche Beiträge geschrieben hat – nicht, dass ich mich auch noch für Ihre Beiträge rechtfertigen soll…
Dr. Irmela Nagel
13. Oktober 2011
Das ist nun wirklich eine massive Verfälschung des Ablaufs –– verbunden mit einem irrational aufgeblähten Selbstbewusstsein. Wer würde wohl einen Herrn als „Anwaltsberater für interne Konflikte“ anheuern, der schon mit dem ersten Satz eines Beitrags hoffnungslos überfordert ist und nicht einmal mitbekommen hat, dass die „Umfunktionierung“ zu Lasten des Kollegen geht, der mir Handlungspflichten als angebliche Vertreterin einer Gruppe, die ich in dieser Gesamtheit weder in Bezug auf die einbezogenen Personen noch in Bezug auf den jeweiligen Mandatsumfang vertrete, auferlegen wollte.
Wenn ich Zweifel daran habe, dass alle Interessenten von rechtsstaatlichem Interesse getrieben werden, heißt das im Klartext, dass einige darunter sein mögen, bei denen das nicht so ist. Woraus Sie entnehmen, dass speziell in Bezug auf Sie gezweifelt wird, wenn über eine Gesamtheit gesprochen wird, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Oder zweifeln Sie vielleicht selbst an Ihrer Motivation?
Niedlich finde ich den Gedanken, dass die Würde eines Doktortitels in Gefahr gerät, wenn man in Bezug auf Menschen „2“ statt „zwei“ schreibt. Das könnte glatt eine Idee von Black Hole sein.
Ihre angrenzenden Wahrscheinlichkeiten sollten wir auch nicht vertiefen. Es wundert mich nicht, dass Sie von Ihren Fähigkeiten überzeugt sind.
Sie, Herr Kollege, pflegen die Kontakte mit Ihren diversen Haus- und Wildtieren besser selbst.
stscherer
13. Oktober 2011
Liebe Frau Kollegin,
ich entnehme Ihrem Beitrag – soweit ich den Inhalt bei meinen begrenzten intellektuellen Fähigkeit und Ihrem von Empathie geprägten Schreibstil überhaupt verstanden habe -, dass dieser sich wohl in erster Linie an den Kommentator namens „Lernender“ richtet. Dieser wird ihn dann sicherlich auch beantworten, falls er dies für erforderlich ansieht. Nun, er hatte Sie ja auch um eine Antwort gebeten… vielleicht hätten Sie ihm ausser Schachtelsätzen auch eine Anrede gönnen sollen.
Ansonsten kann ich Ihnen versichern, dass ich mit meinem eigenen Haustier, welches Sie auf unserer Homepage sicherlich schon gefunden haben, ein ausgesprochen freundschaftliches und inniges Verhältnis pflege; mit der echten Mittelgebirgs-Pamina verbindet mich ein regelmässiger Kontakt – allerdings unterhält mein Haustier mit ihr artbedingt eine eher gestörte Beziehung.
Hingegen fällt die virtuelle Pamina dann doch wohl in Ihren Verantwortungsbreich. Ich für meinen Teil wäre schon zufrieden, wenn sie mich ignorieren würde und dachte lediglich, Sie, liebe Frau Kollegin, könnten vielleicht diesem besonderen Kätzchen einige hilfreiche Hinweise zum verstehenden Lesen von Blogeinträgen geben – zumal Sie inzwischen den hier herrschenden sachlichen Ton wohl zu schätzen gelernt haben und ein gern gesehener Gast sind.
Aber inzwischen hat ja schon Ihr aktivierter Briefkastenfreund Aufklärung betrieben, auch wenn er es leider mit einigen wohl unvermeidlichen Hasstiraden garnieren musste; enttäuschend – aber leider nicht allzu überraschend (ich beginne, Ihre Formulierung zu mögen…).
Herzliche Grüsse
Stefan Scherer
Lernender
13. Oktober 2011
Guten Abend Herr Scherer
Ihrem Blog, sowie auch Ihre persönliche Einstellung zur Rechtsstaatlichkeit, meinerseits erst im zweiten Anlauf mit einem „Dankeschön “ zu würdigen, werden Sie sicherlich verstehen können.
Ihr letztes Schreiben nach Mannheim in diesem Fall finde ich sensationell. Man darf auf die Antwort mehr als gespannt sein. Ein gewisses Kribbeln ist nicht mehr zu unterdrücken.
Die Ausführung in Ihrem letzten Beitrag „(ich beginne, Ihre Formulierung zu mögen…)“ finde ich sehr zutreffend, nachdem ich mir die vorangegangenen Beiträge nochmals genüsslich, ich sag’s mal „rein gezogen“ habe.
PS: Sieht so aus als, würden es die 96-er in Zukunft gegen den HSV schwer haben (T. Fink). Um Ihre evtl. Frage vorab zu beantworten, bin ich nur ein Fan der Mannschaften, welche gegen den FC Bayern spielen müssen.
Schönen Abend
Lernender
stscherer
13. Oktober 2011
Ihnen ebenfalls einen Guten Abend und Vielen Dank für Ihren Eintrag,
Fussballtechnisch hoffe ich, dass der kleine HHSV noch „die Kurve bekommt“, allerdings doch bitte erst nach dem Spiel gegen die Roten Riesen in der Hinrunde…
Ich persönlich kann durchaus damit leben, dass jemand kein Fan meines HSV ist – doch glauben Sie mir, es gibt auch Bayern-Fans, die ausgesprochen nett sind.
Mit freundlichen Grüssen
Stefan Scherer
Lernender
13. Oktober 2011
Sehr geehrte Frau Dr. Irmela Nagel
Um dem Rätselraten diverser Kommentare vorzubeugen, werden Sie mit Sicherheit meine Anreden weiterhin akzeptieren können.
Ich gehe mal davon aus, dass Sie in Ihrem Beitrag vom 13.10.2011 bis auf den letzten Absatz welcher auf Herrn Scherer zutreffend wäre, meine Person ansprechen wollten. Sollte dies irrtümlicher Weise nicht der Fall sein, bitte ich dieses vorab zu entschuldigen. Um weiteres Rätselraten zu ersparen, ist es wohl wirklich nicht zu viel verlangt, von Ihrer Seite her eine entsprechende Anrede zu formulieren. Ausser es ist in Ihren Dr.–Kreisen nicht mehr üblich, welches ich nicht beurteilen kann. Jedoch mein Anstand ist soweit ausgeprägt, Anreden zu erstellen und auch die Menge der Personen nicht mit Zahlen darzulegen, sofern die Anzahl eine gewisse Menge nicht überschreitet.
Auch werden Sie sicher verstehen können, dass sich meine Ausführungen oder Fragen, betreffend der Beantwortung eines Beitrags nach einer gewissen Reihenfolge richtet.
Zunächst wüsste ich von Ihnen gern, was ich an einem Ablauf (welcher auch immer) verfälscht haben sollte.
Das ich über ein „hervorragendes“ Selbstbewusstsein verfüge, sollten Sie spätestens nach lesen meines ersten Beitrages, welcher an Sie gerichtet war (mit Anrede), erkennen. Das von Ihnen bezeichnete „irrationale aufgeblähte Selbstbewusstsein“, welches in meinem ersten Satz vorzufinden sein soll, Zitat: „Auch ich beklage diese von Ihnen bezeichnete „Geheimjustitz“ und in diesem Fall wehre mich gegen Ihre Aussage betreffend „gewisse Zweifel“, „das alle“, also auch meine Person, „von rechtsstaatlichen Erwägungen getrieben werden“, sollten Sie mir ausführlicher erklären.
Ohne Sie jetzt belehren zu wollen. Wenn Sie gewisse Zweifel an etwas haben und auch damit „alle“ meinen, dann gehe ich nach der Rechtschreibung und Mathematik von „alle“ = 100% aus, Sollten Sie jedoch nur einen überwiegenden Teil nennen z. B. 99,9%, dann sollten Sie das in Zukunft auch als evtl. „überwiegend mehrheitlich“ bezeichnen. Dies haben sogar schon viele in der Schule gelernt, ohne eine Dr. machen zu müssen.
Der Begriff „Niedlich“ erinnert mich an meine Kindheit. In dieser Zeit wurde mir u. a. beigebracht, dass man „aus Anstand“ die Anzahl der Menschen nicht als Zahl, sondern als Wort schreibt. Wie Sie das weiterhin handhaben ist mir vollkommen egal, wobei Sie mal „Black Hole“ mit Anstand vergleichen sollten.
Jetzt habe ich die Reihenfolge Ihres Beitrages bis auf „Sie, Herr Kollege, pflegen die Kontakte“ abgearbeitet und ich bilde mir für den Rest meine eigene Meinung.
Sie haben auf meine Bemerkungen betreffend der Zitate 2 – 5 meines letzte (ersten) Beitrages keinen Bezug genommen. Daher muss ich davon ausgehen, dass Sie meinen Ausführungen Recht geben.
In Diesem Sinne wünsche ich Ihnen noch viel Spaß bei der Suche nach entsprechendem gebührlichem Respekt gegenüber fremden Menschen.
Ich wünsche Ihnen trotz allem einen schönen Abend (soviel Respekt muss sein)
Lernender
Lernender
27. Oktober 2011
Liebe Nette User
Erleben Sie es auch immer öfter, dass Ihre Fragen nicht mehr beantwortet werden?
Sie warten……und warten…….und warten weiter…….und es passiert nichts!
Es vergehen Tage…….Wochen……und es kommt keine Reaktion………Schade!
Jetzt könnte man sich mehrere Möglichkeiten ausmalen.
Da wäre z. B. Verhinderung durch PC o. Laptop im Ar… evtl. durch Würmer- oder Viren-Befall……..und auf die Schnelle kein neuer beschafft werden kann, mag es sein aus Geld- oder Zeit-Mangel. Nun denn, möglich ist ja heut zu Tage vieles, vor allem die entsprechenden Argumente, die man all zu oft hört und dann doch nicht gestimmt haben.
Aber mal ganz abgesehen von Finanz – technischen Zeit – Problemen, ist doch die Wahrscheinlichkeit heut zu Tage weit aus höher, dass sich immer mehr User (innen) auf Internet – Plattformen wie ein kleines bockiges Kind verhalten, welches die Zustimmung der eigenen Kommentare in gewissen Beiträgen nicht erhält, sondern Kontra erfahren muss.
Wahrscheinlich wissen diese User (innen) nicht mehr achtungsvoll mit entsprechender Kritik umzugehen und auch diese dementsprechend anstandsgemäss zu beantworten.
Das schlussendlich auf persönlich (via Anrede) gestellten Fragen, auch nach ca. 2 Wochen nicht geantwortet wird, lässt vielmehr den Schluss zur Folge, dass sich das „bockige Kind“ in eine Ecke verkrochen hat und gar nichts mehr sagen will oder wird.
Traurig ist jedoch die Tatsache, dass man auch mit gewissen Menschen im Internet Kontakt aufnimmt, welche sich mit diversen Titeln bezeichnen, von denen man erwarten sollte, lernen zu können, genau von jenen…….ich sag’s mal salopp…….“enttäuscht wird“.
Das wir Menschen nicht alle gleicher Meinung sind, ist vollkommen klar.
Jedoch sollten wir Menschen die Meinung des Anderen gegenüber völlig neutral (wenn möglich) in aller Ruhe überdenken, verarbeiten (mal ne Nacht drüber schlafen….wie es so schön heisst) und dann entsprechende Diskussion oder Argumentation weiterführen. Und dies auch weiterhin auf einer respektvollen Ebene.
Denn…….“Nichts sagen bringt nichts“………und vor allem nichts für die Weiterentwicklung der Menschheit!
Ich für meinen Teil als Mensch denke……welcher Titel vorn dran steht ist mir sch…. egal……..könnte ich ja auch…..NUR….ich bin hier ich privat, ganz normal als Mensch, wie jeder andere auch……hier hab ich’s nicht wirklich zwingend nötig.
„Der Mensch lernt auch von anderen Menschen und hört erst auf zu lernen wenn er stirbt.“
Mal abgesehen von denen, welche es nicht wollen.
Mag sein, dass ich jetzt ziemlich sicher zu extrem vom eigentlichen Thema vom Beitrags des Herrn Scherer abgewichen bin, jedoch ist es meine Meinung, dass mein Kommentar hier ganz gut rein passt.
Ich wünsche noch einen schönen Abend
Lernender
stscherer
27. Oktober 2011
Lieber Lernender,
die Dame schreibt derzeit an einem Buch und an diversen Abmahnungen…
Da müssen Sie schon ein wenig Geduld aufbringen….
Vielleicht vertreibt Ihnen ja eine Diskussion über Pyrotechnik in Stadien ein wenig die Langeweile. Hat ja auch was mit Zündeln zu tun.
MfG
Stefan Scherer
Lernender
27. Oktober 2011
Schönen guten Abend Herr Scherer
Der Zeit gib es so viele Damen mit „Namen bzw. Titeln“, welche meinen, sie müssten mit ihrem nichts – sagendem Geschreibsel in die unendlichen Weiten der Literaischen Geschichte eingehen, dass es fasst nicht mehr überschaubar ist, ausser man vernachlässigt seinen Job.
Lassen Sie mich raten:
Fr. A.S. kann’s meines Erachtens nicht sein, denn diese Person hat’s in letzter Zeit eher mit Zahlungen wegen evtl. „feministischem Unverstand“ mehr zu tun, als sich um diverse Abmahnungen kümmern zu müssen. Bitte nicht ernst st nehmen, war nur so’n Gedankensprung.
Sollten wir jedoch die gleiche Dame meinen……Respekt…..da hoffe ich nur, der Verleger hockt im östlichen Osten (oder sonst wo), versteht nicht wirklich Inhalt und Ausdruck von Deutsch, lässt den ganzen Schei.. verschiffen, die Ladung säuft hoffentlich irgendwo umweltfreundlich ab (ohne Oel), bietet den Meeresbewohnern noch ein Super – 5 Sterne Quartier, dann sind evtl. wir beide „Scherer – Lernender“ einer Meinung.
Freu mich schon auf Antworten.
Schönen Abend
Lernender
Lernender
29. Oktober 2011
Hallo Herr Scherer
Die Zeit ist gekommen, wo sich solche Argumente betreffend Urteil J. Kachelmann
Zitat:
„Aufgrund wiederholter Anfragen weisen wir daraufhin, dass im Hinblick auf die betroffenen Persönlichkeitsrechte die schriftlichen Urteilsgründe in keiner Form – also auch nicht in anonymisierter Fassung – der Öffentlichkeit oder den Medienvertretern zugänglich sind.“
Pressemitteilung LG Mannheim vom 13.09.2011
quasi in Luft auflösen.
Steht doch zum einen das Buch „Mannheim“ von JK. demnächst zum Verkauf bereit.
Und jetzt noch zum anderern der Verkauf ihrer Geschichte an eine TV-Produktionsfirma seitens der Anzeigeerstatterin.
Zitat:
„Kachelmanns Geschichte wird im Fernsehen neu aufgerollt
Das Schicksal von Jörg Kachelmanns Ex-Geliebter, die den Wettermoderator wegen Vergewaltigung angeklagt hatte, wird nun fürs Fernsehen verfilmt. Zwei Unternehmen kauften der Ex-Geliebten die Persönlichkeitsrechte für das Filmprojekt ab.
Hinter dem Projekt stehen die deutsch-amerikanische TV-Produktionsfirma Story House Productions und die Zürcher Drehbuch-Entwicklerin scriptproducer.
Im Mittelpunkt der Geschichte stehe „die Würde der Frau, die nach ihrem schicksalhaften Entschluss, den Wettermoderator anzuzeigen und vor Gericht zu bringen, ins Rampenlicht der Öffentlichkeit geriet und zum Spielball von Medien, Anwälten und Gutachtern wurde“, hiess es in einer Mitteilung der Unternehmen vom Freitag.
Welcher Sender in die Produktion einsteigt, steht noch nicht fest. Auch die Besetzung der Hauptrolle ist noch offen. Die Dreharbeiten sollen in einem Jahr beginnen. Kachelmann wurde im Mai Jahr nach einem monatelangen Prozess aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
http://www.gmx.net/themen/schweiz/top/448cnkg-kachelmann-story-wird-verfilmt
Zu dem hat die Anzeigerestatterin gemäss (BZ) ihre Persönlichkeitsrechte an die entsprechende Produktionsfirma abgetreten.
Welche betroffenen Persönlichkeitsrechte sollen jetzt noch geschützt werden?
Etwa jene von gewissen Zeugen-innen oder Gutachtern-innen, welche meistens nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt haben? Das kann man spätestens jetzt problemlos schwärzen, trug es doch betr. diverser Mädchen eh nichts zum eigentlichen Verfahrensinhalt bei.
Bei STA und LG gibts meines Wissens keinen Schutz von Persönlichkeitsrecht im Urteil, jedoch lasse ich mich gerne eines besseren belehren, sollte sich etwas kurzfristig an div. § durch das BVG geändert haben.
Bin mal gespannt, ob VRLG Seidling die Antwort Ihres Schreibens noch vor dem gestrigen Tag versendet hat. Denn spätestens seit der gestrigen Ankündigung besagter Verfilmung sollten ihm (VRLG) sämtliche Schlupflöcher durch diversen § verstopft worden sein.
So gut wie der Wurm den ich mal auf meinem PC hatte, welcher Geld von meinem Konto ohne meines Wissen ins Nirvana transferierte, ist er nun wirklich nicht. 🙂
Resultat war „format c:“ der Festplatte, inkl. verlorener jüngster Daten, etc. weil nicht mehr zu retten. Quasi so hartnäckig mit LTO, nur mit grossen Abstand weit aus cleverer. 🙂
Schönes Wochende
Lernender
Dr. Irmela Nagel
30. Oktober 2011
Sehr geehrter Lernender,
ich hoffe, die Anrede gefällt. Entgegen Ihren Darlegungen bin ich nicht der Meinung, dass die Höflichkeit es gebietet, sich mit jedem auseinanderzusetzen, der eine Auseinandersetzung wünscht. Mein Lebensinhalt besteht nicht in der Durchführung mir angetragener Diskussionen, bei denen mir auch noch vorab Leseaufgaben zugeteilt werden.
Schweigen als Zustimmung kenne ich bislang nur aus dem kaufmännischen Bereich.
Ich sehe aber auch recht wenig Sinn in der Auseinandersetzung mit jemandem, dessen Sprachverständnis von meinem in wesentlichen Punkten abweicht.
„Ich zweifle, dass alle etwas tun“, hat nach meinem Wort- und Sprachverständnis die Bedeutung „Einige von diesen tun etwas vielleicht nicht“ und nicht „Jeder von diesen tun etwas vielleicht nicht.“ Es ist eine Aussage über eine Gruppe und nicht über jeden einzelnen dieser Gruppe.
Sicherlich ist es auch für Sie erfreulicher, wenn Sie sich Gesprächspartner suchen, die mit Ihnen auf einer Wellenlänge sind.
stscherer
30. Oktober 2011
Na, liebe Frau Kollegin, zunächst einmal „Willkommen zurück! Aber lese ich da etwa einen beleidigten Unterton? Kommen Sie, Sie sollten ein bisschen mehr wegstecken können, denn im Austeilen sind Sie doch auch nicht schlecht…
Lernender
2. November 2011
Schönen guten Abend Frau Dr. Irmela Nagel
Ob eine Anrede gefällt oder nicht ist doch eher zweitrangig.
Worin ihr Lebensinhalt besteht kann ich nicht riechen.
Nur so als Tipp am Rande (keine Kritik!): Wenn Sie keine Diskussionen wünschen, sollten Sie den direkten Weg zu Ihrem Ansprechpartner wählen und bitte nicht via öffentlichen Blog, in welchem Sie sich automatisch Fragen anderer User aussetzen.
Zu mal Sie, wie ich Ihren weiteren Zeilen entnehme, mit weit aufgerissenem Schnabel schreien und ausgebreiteten Flügeln flatternd um den Himmel der literarischen Göttinnen zu erreichen und dem eigentlichen Misthaufen der Menschheit mit Ihren hier geschriebenen Antworten nicht entfliegen kann, meines Erachtens einer weiteren Blog – Antwort eher unwürdig sind.
Mein Versuch mit Ihnen einen sachlichen Dialog anzustreben um Ihre Ausführungen zu verstehen, war meinerseits leider vergebens.
Bei allem Respekt Fr. Dr. I.rmela Nagel, von Ihnen hätte ich weitaus mehr erwartet.
Mein damaliger Prof. Dr. war aufgeschlossener, vielmehr lernbereiter.
Guten Abend
Lernender