Wenn ich zB. in Fortbildungen versuche, „Nichtjuristen“ zu erklären, was Rechtswissenschaft eigentlich ist, dann ziehe ich gerne einen Vergleich zum Erlernen einer Sprache: man braucht Vokabeln, um die Sprache überhaupt sprechen zu können, und man braucht eine Grammatik, damit aus den einzelnen Vokabeln auch tatsächlich eine verständliche Sprache wird – und man braucht noch ein Verständnis, sowohl für das einzelne Wort als auch für den zusammenhängenden Satz.
So ähnlich ist es auch bei der Anwendung des Rechts: eine einzelne Norm, ein einzelner Rechtsbegriff muss in einen Kontext gestellt werden, und dieser Kontext muss dann auch noch verstanden werden.
Doch nun leben wir ja – leider (?) – im Zeitalter von Google und der Amerikanisierung unseres Rechtssystems; so jeder Jurist den Schmerz, der einen überfällt, wenn man einen rechtlichen Zusammenhang aufgeklärt und verständlich aufbereitet hat, und dann vom Gegenüber neben Unverständnis für die schwierige Rechtslage (und sei sie noch so einfach) die Frage nach dem „Präzedenzfall“ kommt, den es aber nun einmal nicht gibt, auch wenn einem das amerikanische TV-Serien und Spielfilme immer wieder vorgaukeln.
Natürlich – um falschen Interpretationen vorzubeugen – gibt es für so gut wie jede Fallkonstellation Entscheidungen von Gerichten, die (Teil-)Aspekte des gerade aktuellen Sachverhalts erfassen und mehr oder weniger Vorgaben/Arbeitsanweisungen liefern, wie man den Sachverhalt juristisch auflösen kann. Aber auch bzgl. dieser Entscheidungen gilt dasselbe wie für die Anwendung des Gesetzes: man kann sie nicht einfach blind übernehmen, sondern man muss sie in einen wertenden Zusammenhang stellen. Juristen nennen das Subsumption, aber eigentlich ist es nichts Anderes, als einen theoretisch dargestellten Tatbestand auf den konkreten Lebenssachverhalt anzuwenden und daraus den juristisch richtigen Schluss zu ziehen. Und das ist nun einmal einzelfallbezogen, und das Leben ist nun einmal (Gott sei Dank!) so bunt, dass es nie denselben Sachverhalt genau gleich ein zweites Mal hergibt.
Noch schlimmer ist allerdings das zusammengegoogelte „Fachwissen“, welches einem immer wieder begegnet (auch andere Professionen können ein Lied davon singen, zB. der Arzt, dessen Patienten mit den selbst gegoogelten Diagnosen erscheinen, oder die Handwerker, denen die Baumarkt „Do-it-yurself“-Anleitung aus dem Internet präsentiert wird: da geben (durchaus nicht nur juristisch unerfahrene) Menschen von ihnen selbst als „Lösungsworte“ verstandene Begriffe in eine Suchmaschine ein und glauben dann, mit den dort gefundenen „Treffern“ der juristischen Lösung nahe gekommen zu sein. Natürlich vergessen sie, dass Google und Co. nicht qualitativ, sondern quantativ vorgehen, ebenso vergessen sie, dass nicht unbedingt der erste „Hit“ der beste (und schon gar nicht der richtige) ist, und deswegen ist das „Ergebnis“ dann meistens ziemlicher Quatsch; aber trotzdem wird er – gerne auch in Internetforen als „hilfreicher“ Hinweis für Andere – gebetsmühlenhaft als die Wahrheit verkauft.
Manches solches Pseudowissen ist ja leicht zu erkennen: da ist zB. mein persönlicher Schatten samt dem auf dem Fusse folgenden Unkräutchen (haben Sie schon mal versucht, Gänseblümchen aus ihrem Rasen zu bekommen…) und der alpenländischen Allwissenheit („Na, komm, wer hat es erfunden…?“): bei solchen „Internetweisen“ geht es ja schon auf der untersten Ebene drunter und drüber: da wird dann gerne mal die „Rechtmässigkeit“ zur „Rechtsmässigkeit“, als käme sie nicht von Recht; nun, zugegeben, das ist aber auch schwer, denn immerhin gibt es ja auch die „Rechtswidrigkeit“, und die kommt trotzdem nicht von rechts und hätte damit Vorfahrt.
Aber die tiefgreifenden Missverständnisse beim ergoogelten Wissen gehen noch weiter: da wird dann gerne mal der „Anfangsverdacht“ als ausreichend angesehen für den Erlass eines Haftbefehls, wahrscheinlich, weil man zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem Tatverdacht und dringendem Tatverdacht nicht so recht unterscheiden kann – und es im übrigen auch egal ist, Hauptsache, es stützt die eigene Meinung, die Meinung, die man dann mit möglichst viel Enthusiasmus und wortgewaltig unter das mutmasslich beeindruckte Internetvolk wirft.
Nun muss man zur Ehrenrettung dieser virtuelle Stilblümchen allerdings sagen, dass sie nicht nur in der Rechtswissenschaft (schon wieder ein Wort mit diesem verflixten „s“ an der falschen Stelle…) dilettieren, Nein, sie sind auch Fachwesen für Medizin, Psychologie, Psychotherapie und Familienberatung, aber auch in kirchlichen Fragen ungeheuer bewandert und haben natürlich eine dezidierte Meinung zu Alles und Jedem – einschliesslich pointierte Auffassungen zu Ausländerfragen – und sie lesen alle Bücher immer „in der Originalsprache“. Letzteres tröstet mich ein Stück, denn dies hat bei der dann zitierten ausländischen Literatur den unübersehbaren Vorteil, dass man auf den ersten Blick erkennt, dass die selbst ernannten Internetforenheiligen den Inhalt genau so wenig verstanden haben wie den der deutschen Übersetzungen.
Aber trotzdem, wenn man schon mal so richtig seine ergoogelte Bildung dargestellt hat, dann geht man gerne noch ein Schrittchen weiter: Und so wird dann Ferntherapie betrieben und Personen nach Lektüre von BILD-Artikeln eine psychische Störung angedichtet, Rechtsanwälte werden diverse Fehler nachgesagt und die abenteuerlichsten Rechtsauffassungen (hui, schon wieder, sie wissen schon…) breitgetreten.
Gut, all das hat ja eher einen putzigen Charakter und erinnert ein wenig an bestimmte Auftritte in einschlägigen Fernsehshows wie zB. „DSDS“, doch leider überschreitet es genauso wie die angesprochenen TV-Auftritte regelmässig die Grenzen des guten Geschmacks und ist sicherlich insbesondere für die von diesen absonderlichen Psychoanalysen betroffenen Personen wenig lustig.
Schlimmer wird es allerdings dann, wenn dahinter noch eine bedenkliche Gesinnung zu erkennen ist: Ein bezeichnendes Beispiel ist ein neuer Ausdruck, für den anscheinend ein mutmasslicher Assessor juris Urheberrechte geltend machen kann: „Rechtsdrohung“. Das klingt ja echt wichtig, nur ist es das weniger, doch lässt es einen bei näherem Betrachten aufhorchen: unser nach seinen eigenen Behauptungen im Recht (ohne „s“ bitte!) bewanderter Internet-Zeitgenosse meint damit nämlich die Aufforderung, bestimmte Äusserungen im Internet zu unterlassen, da ansonsten Sanktionen drohen würden.
Wenn man sich unter diesem Gesichtspunkt mit „Rechtsdrohung“ (wenn man es googelt, dann verweist einen die Suchmaschine übrigens immer auf „Rechtsdrehung“, aber dies nur ganz am Rande!) inhaltlich beschäftigt, dann meint das Wort also, es werde „mit dem Recht gedroht“ – nun, eine interessante Auffassung, denn unwillkürlich stellt sich doch die Frage, wem kann „mit Recht“ eben „mit dem Recht“ gedroht werden? Richtig, wohl kaum demjenigen, der sich rechtmässig (ohne „s“) verhält, sondern nur demjenigen, der vor „dem Recht“ zurückweichen müsste.
Und da fällt nur einer ein: nämlich derjenige, der sich „rechtswidrig“ (bitte das „s“ beachten) verhält… mutmasslich natürlich.
Aber doch wenigstens unter den „Fachleuten“ wird doch wohl die Sprache und die Grammatik des Rechts mehr oder weniger umfänglich angekommen sein, oder? Doch je länger ich meinen Beruf ausübe, desto mehr Beispiele finde ich, dass auch unter Juristen eine ähnliche Entwicklung einsetzt wie wir sie im Bereich der deutschen Sprache schon lange beobachten: so eine Art „Ich weiss, wo Dein Haus wohnt!“-Umformung der Rechtsanwendung.
Der Kollege Rechtsanwalt Christoph Nebgen, Hamburg, beschreibt die Phänomen sehr plastisch, wenn er sich in einem Blogbeitrag unter der Überschrift „Von wegen Unschuldsvermutung“ mit derselben (auch mit „s“ übrigens, aber ganz ohne „Recht“) beschäftigt: Klick!
Drei Zeugen haben in seinem Fall einen angeblichen Schläger erkannt, die Staatsanwalt hat ihnen geglaubt und neben dem Anfangsverdacht auch den hinreichenden Tatverdacht bejaht – und dabei übersehen, dass der nun hochnotpeinlich Angeklagte zum Zeitpunkt der angeblich von ihm begangenen Tat einen Gipsarm gehabt haben muss, denn dieser Umstand konnte zweifelsfrei bewiesen werden. Gut also, wer zum richtigen Zeitpunkt einen Armbruch hatte und sich nicht darauf verlassen muss, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte tatsächlich wissen, was die Unschuldsvermutung ist und wie man sie konkret anwendet.
Bleiben wir doch mal bei diesem Rechtsbegriff, denn auch mich umtreibt derzeit das Thema „Unschuldsvermutung“, denn immer noch warte ich auf die Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung im Fall Kachelmann und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe anlässlich der Freilassung des inzwischen rechtskräftig freigesprochenen Wetterexperten.
Nach dem dortigen Gerichtsverfahren geht ja insbesondere in einigen Internetforen die üble Nachverurteilung des Wettermoderators „fröhlich“ weiter. Bezeichnend für dieses unsäglich dumme, aber leider nicht ausrottbare Geschreibsel ist folgende Formulierung:
„Freispruch mangels Beweisen, bedeutet nicht, dass eine Tat nicht doch geschehen sein kann. Sie darf dem Angeklagten nur nicht angelastet werden.“ (Sie können sich schon denken, wer so etwas sinn- und wissensfrei in die virtuelle Welt gepustet hat…)
Mal abgesehen davon, dass das Gesetz diese Unterscheidung eines Freispruchs in verschiedene Kategorien oder Klassen gar nicht kennt, stellt sich doch die Frage, was so ein Satz soll. Juristisch gibt es nach einem Freispruch keine Tat, folglich gibt es auch keinen Täter und kein Opfer – wenn man dann nicht den Freigesprochenen als Opfer sehen mag, wahlweise ein Opfer des Justizsystems wie im Fall des Kollegen Nebgen oder aber mutmasslich ein Opfer einer Falschbeschuldigung wie im Fall Jörg Kachelmann.
Aber in Letzterem war es natürlich der Vorsitzende der das Urteil sprechenden Kammer des Landgerichts Mannheim, Herr VRiLG Seidling, der mit seiner unsäglichen mündlichen Urteilsbegründung diese Diskussion erst so richtig befeuert hat:
„Der heutige Freispruch beruht nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.“
Was für eine Aussage: Das Gericht hat den Angeklagten freigesprochen, und zwar deswegen, weil ihm die Tat nicht nachzuweisen war. Punkt, Herr Vorsitzender! Aber Nein:
„Wir entlassen den Angeklagten und die Nebenklägerin mit einem möglicherweise nie mehr aus der Welt zu schaffenden Verdacht, ihn als potentiellen Vergewaltiger, sie als potentielle rachsüchtige Lügnerin. Wir entlassen den Angeklagten und die Nebenklägerin aber auch mit dem Gefühl, ihren jeweiligen Interessen durch unser Urteil nicht ausreichend gerecht geworden zu sein.“
Im Gegenteil, Herr RiLG Seidling: Ihr Gericht hat den Angeklagten freigesprochen, damit gilt er als unschuldig und ist eben kein potentieller Vergewaltiger – zu einem solchen wird er erst durch Sie und durch Ihre Aussage sowie deren Zitat in der Öffentlichkeit. Und bzgl. der Nebenklägerin gilt: sie ist eine mutmassliche Falschbeschuldigerin, so, wie Herr Kachelmann bis zur Rechtskraft des Urteils ein mutmasslicher Täter war – und es jetzt nicht mehr ist.
„Bedenken Sie, wenn Sie künftig über den Fall reden oder berichten, dass Herr Kachelmann möglicherweise die Tat nicht begangen hat und deshalb zu Unrecht als Rechtsbrecher vor Gericht stand. Bedenken Sie aber auch umgekehrt, dass Frau X. möglicherweise Opfer einer schweren Straftat war. „
Das ist schon starker Tobak, der sich hier in einer offiziellen Presseerklärung eines Gerichts befindet – hier erklärt ein Richter nach einem freisprechenden Urteil, die Anzeigeerstatterin könne „möglicherweise“ das Opfer einer Straftat sein – und führt damit sein eigenes Urteil ad absurdum. Und da hilft es dann auch nichts, wenn er hinterher versucht, zu retten, was nicht mehr zu retten ist:
„Versuchen Sie, sich künftig weniger von Emotionen leiten zu lassen. Unterstellen Sie die jeweils günstigste Variante für Herrn Kachelmann und Frau X. und führen Sie sich dann vor Augen, was beide möglicherweise durchlitten haben.
Nur dann haben Sie den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstanden. Nur dann kennt der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht nur Verlierer, sondern neben dem Rechtsstaat auch Gewinner.“
Eigentlich ist es bitter, wenn ein Gericht so den Fokus seiner Aufgabe verliert: die Beschäftigung und Prüfung eines Sachverhalts und das Fällen eines Urteils unter Anwendung des Rechts. Und nach einem freisprechenden Urteil hat niemand mehr günstige oder ungünstige Varianten zu unterstellen, sondern einzig und allein den Umstand, dass der ehemals Angeklagte nunmehr vom Vorwurf der Straftat freigesprochen ist. Und ein Vorsitzender, der in seiner mündlichen Begründung einen soeben Freigesprochenen als mutmasslichen Straftäter bezeichnet – der sollte vorsichtig sein mit der Aussage, er habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstanden und könne ihn Anderen erklären.
Und das Schlimme ist, dass solche Äusserungen eines Gerichts nun natürlich dazu dienen, einen rechtskräftig Freigesprochenen weiterhin mit Häme zu begegnen – besonders deswegen, weil sie erkennbar dem Zweck dienten, ihm die Möglichkeit zu verstellen, Genugtuung erlangen zu können; denn das, was das Gericht unterschwellig beklagt, und was in den Medien und im Internet offen problematisiert wird, nämlich die Schwierigkeit des mutmasslichen Opfers einer angeblichen Vergewaltigung, diese in einem Strafprozess beweisen zu können, trifft doch Jörg Kachelmann genau so: er hat trotz des unstreitigen Sachverhalts, dass die Anzeigeerstatterin in seinem Verfahren mehrfach massiv und nachhaltig gelogen hat, trotz des Umstandes, dass Sachverständige die Aussage der Zeugin und den Beweiswert der anderen angeblichen Beweisstücke für weitgehend unbrauchbar erklärt haben, natürlich ebenfalls das Problem, dass er eine Falschaussage der Nebenklägerin beweisen muss – und das bei einer mündlichen Urteilsbegründung des ihn freisprechenden Gerichts, die ihn weiter zum mutmasslichen Täter macht – und einer Staatsanwaltschaft, die die tatsächlichen Rechtsauffassungen des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Tresor einmauert.
Mit Verlaub, wenn man sich dies Alles so betrachtet – und dabei bedenkt, wie schnell man in eine so missliche Situation wie der Mandant des Kollegen Nebgen oder wie Herr Jörg Kachelmann geraten kann – dann bekommt der an sich schon genügend bedenkliche Begriff der „Rechtsdrohung“ in unserem „Rechtsstaat“ (mit ganz vielen „s“) eine noch viel bedenklichere Bedeutung.
Photo: www.Pixelio.de
Gabriele Wolff
18. Dezember 2011
Ja, das ist schon traurig, wenn selbst eine große Strafkammer nicht weiß, daß sie nach Beweislastregeln eine juristisch haltbare Wahrheitskonstruktion zu liefern hat, nicht mehr und nicht weniger. Die natürlich verbietet, öffentlich darüber zu spekulieren, was denn wirklich passiert sein mag – denn mehr als die Mittel enes Strafprozesses gibt es nicht, um rechtsstaatlich einwandfreie Wahrheitsfindung zu betreiben. Wenn diese Kammer allerdings Beweisketten in jegliche Richtung abreißen sieht, während es niemals Beweise für die Anklage gab, wie das OLG Karlsruhe frühzeitig klarmachte (das ist wohl der tiefere Grund, warum Herr Gattner sich zur Veröffentlichung des OLG-Beschlusses vom 29.7.2010 nicht äußerte, der sich garantiert nur ablehnend hinsichtlich der Beweiskraft einer Ex-Geliebten-Parade verhalten haben kann) -: dann darf man sich wohl Sorgen machen, daß die Sachbeweise nicht umfänglich gewürdigt wurden. Beschränkt man sich darauf, ob sie den Vorwurf belegen, führt die Prüfung zu einem klaren NEIN. Untersucht man sie dahingehend, ob sie den Vorwurf widerlegen, gerät man in den Bereich des JA. In den wird sich die Kammer, die Grund zur Rechtfertigung ihres fehlerhaften Haftfortdauer- und Eröffnungsbeschlusses hatte, kaum verirrt haben. Prof. Dr. Brinkmann ist nicht grundlos ausgeschlossen worden. Der hatte die Verletzungen überaus klar als Fake eingestuft, und die Hämatom-Fotos ein Jahr vor der Anzeige als Probelauf.
Und wenn OStA Gattner verrät, daß bei Streichung persönlicher Details nur noch ein zusammenhangloser Torso von Begründung übrigbleibe, hat er die Höchststrafe über dieses Urteil ja bereits ausgesprochen. Eine rationale Auseinandersetzung mit der Beweislage ist demnach nicht zu erwarten. Die Feminstin Bültmann wird in den Spuren der Feministin Greuel gewandelt sein, sprich: das Beziehungsopfer Claudia D. ist keiner vorsätzlichen Falschbeschuldigung schuldig (was als einzige weitere Alternative übrig blieb, nachdem Kröber Seidler entzaubert hatte), sondern hat sich mehr oder weniger etwas eingebildet. (I. e. die von dem überlegenen Sachkundigen Prof. Dr. Köhnken verworfene Selbstsuggestionshypothese.)
Derartiges kann man weder dem BGH noch der Öffentlichkeit vorlegen. Von daher wäre es geradezu hochinteressant, wenn nach Streichung der die Öffentlichkeit tatsächlich nicht interessierenden intimen Beziehungsdetails tatsächlich nur noch ein Torso übrig bliebe – denn der würde belegen, wie in Mannheim gearbeitet wurde. Das wäre durchaus rechtsfortbildend im Sinne eines abschreckenden Beispiels. Insofern wünsche ich langen Atem bei der Verfolgung des Anspruchs auf Veröffentlichung…
stscherer
18. Dezember 2011
Ein besonders apartes Exemplar der Aktivierten erscheint jetzt aus der Versenkung eine Minderheitenfourms: jemand, der wohl nicht nur mit mir, sondern insbesondere mit einem Ex-Bundeskanzler der durch ein Grundgesetz (GG) verfassten Bundesrepublik Deutschland so seine Probleme hat…
Auch er möchte ein bisschen mit diskutieren, scheint sich aber mit dem Sachverhalt im Fall Kachelmann nicht ansatzweise vertraut gemacht zu haben: ansonsten wüsste er ja, dass sogar einer der Beisitzer der freisprechenden Kammer in Mannheim nicht mehr darüber spekulierte, dass die Nebenklägerin gelogen hatte, sondern nur darüber, warum sie so schlecht gelogen habe. Nicht nur aus dieser Einzelheit, sondern auch aus vielen anderen öffentlichen Zeugnissen wissen wir also (ohne die schriftliche Urteilsbegründung zu kennen), dass die Nebenklägerin gelogen hat – und mit diesen Lügen hat sie unstreitig den Angeklagten beschuldigt. Wir wissen allerdings noch nicht, ob sie diese Lügen auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat – und damit den Straftatbestand des §164 StGB begangen hat.
Allerdings gewährt uns Gerdchen über seine in kluger Selbsterkenntnis als gehässig bezeichnenden Äusserungen hinaus einen tiefen Einblick in die mutmasslichen (tatsächlich mit „ss“, weil ich mich dazu entschlossen habe, in einem internationalen Medium wie dem Internet auf das nur in Deutschland noch rudimentär gebräuchliche „ß“ zu verzichten, vielleicht fragt unser Gasmann dazu ja mal seine schweizer Freundin…) Strukturen des Vereins, in dem er Mitglied vorzugeben behauptet: hat er nämlich nach seiner Aussage erst einmal seinen „GG-Chef Alex“ gefragt, ob er etwas in ein Meinungsforum einstellen darf… Holla, wünscht man sich wirklich, dass solche Clübchen das Grundgesetz aktivieren? Ich dann doch eher nicht, da ich Wert darauf lege, meine Meinung auch ohne Genehmigung sagen zu dürfen.
Wenn es noch eines Nachweises bedurfte, dass derzeit von interessierter Seite zumindest in einem Forum abgestimmt Stimmung gegen bestimmte Meinungen gemacht werden soll, dann ist dieser Nachweis ja nun erbracht.
stscherer
18. Dezember 2011
Jaja, die Hamburger und die Trennung der Welt an der Elbe in Gut und Böse – aber keine Angst, auch im Bezirk der Kreiswehrersatzämter südlich Palermo-Nord kennen wir die enttäuscht-wütenden Gesichter von Strafrichtern und Staatsanwälten, sobald zähneknirschend ein Freispruch verkündet werden muss.
Die Wahrnehmung der deutschen Geographie ist übrigens höchst relativ: während meines Studiums in Saarbrücken wurde ich von einem Saarländer (also, einem richtigen Saarländer, der bei einem Besuch in Kaiserslautern oder Trier noch „ins Reich“ fuhr) gefragt, woher ich käme: auf meine Antwort, ich sei aus Hannover, stellte er fest: „Aha, von der Küste….!“
Gabriele Wolff
18. Dezember 2011
Ja, lieber Herr Scherer,
im Netz werden die ulkigsten Auffassungen vertreten, die man nur als Vortäuschung von Rechtskenntnissen (allerdings in Form eines untauglichen Versuchs) bezeichnen kann: da wird dem freigesprochenen Herrn Kachelmann vorgehalten, daß er noch kein Klageerzwingungsverfahren durchgeführt habe – Sie wissen, wo’s steht. Da weiß jemand nicht, was einem Klageerzwingungsverfahren alles vorausgehen muß: ein Ermittlungsverfahren, das mit einer Einstellung endet. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zur Generalstaatsanwaltschaft, die zurückgewiesen wird. Erst dann kann ein Klageerzwingungsverfahren zum OLG stattfinden.
Oder es wird behauptet, daß das OLG Karlsruhe zwar den dringenden Tatverdacht (für den Haftbefehl) verneint, aber den hinreichenden Tatverdacht für die Anklage und den Eröffnungsbeschluß bejaht habe. Für eine Würdigung über die letztgenannten beiden Entscheidungen war das OLG aber gar nicht berufen, weil es weder gegen eine Anklage noch gegen einen der Anklage folgenden Eröffnungsbeschluß eine Beschwerdemöglichkeit gibt. Man kann allerdings erfahrungsgemäß davon ausgehen, daß kollegialiter, nachdem nun schon der Haftfortdauerbeschluß des LG Mannheim so spektakulär aufgehoben wurde, ein paar tröstliche Worte zu dem in diesem Stadium weniger schwerwiegenden hinreichenden Tatverdacht, Voraussetzung der Verfahrenseröffnung, gesagt wurden. Da wird dann gerne auf die besseren Aufklärungsmöglichkeiten einer Hauptverhandlung verwiesen… (Nachdem zuvor klargemacht wurde, wohin die Reise gehen soll/wird.)
Es ist schon komisch: ich äußere mich doch auch nicht zur Kernspaltung oder zur chinesischen Dichtkunst, da ich davon keine Ahnung habe. Aber Jura kann irgendwie jeder, selbst Journalisten, die sich ab und an einmal in eine Hauptverhandlung setzen…
Aber einige Ihrer Mandanten wissen vermutlich dank Wikipedia auch mehr als Sie!
stscherer
18. Dezember 2011
Liebe Frau Wolff,
Sie mögen zwar wenig von Kernspaltung oder chinesischer Dichtkunst verstehen, aber dafür umso mehr vom Strafrecht. Das haben Sie unseren Schatten durchaus voraus. Aber ich habe die Hoffnung aufgegeben, dass es grösseren Sinn macht, bestimmten Menschen etwas erklären zu können – und für virtuelle Existenzen gilt dies umso mehr.
Bei Ihren Spekulationen zum Inhalt des Beschlusses des OLG Karlsruhe beschleicht mich der leise Verdacht, dass Sie seherische Fähigkeiten besitzen könnten – waren meine Überlegungen bei der Lektüre insbesondere der Presseerklärung doch ähnliche. Deswegen bin ich eben der Ansicht, dass die Öffentlichkeit einen Anspruch hat, zu erfahren, wie hoch der mahnende Zeigefinger des OLG erhoben war.
Mit freundlichen Grüssen
Stefan Scherer
Gabriele Wolff
19. Dezember 2011
Mir geht es nicht besser als Ihnen, auch mir folgen Schatten – also bekomme ich diesen Kommentar woandersher, weil die Posterin sich womöglich nicht zu unrecht nicht traut, hier derartig salopp zu erwidern:
»Nö, habe ich nicht behauptet – ich meinte nur, dass in diesem Dingensbeschluss (Haftaufhebung wegen kein dringendem Tatverdacht – dafür aber hinreichender -) doch eine Anklage folgen müsste – scheint mir unmündige Bürgerin irgendwie logisch, auch wenn ich das ganze bürokratische Brimborium, dass sicherlich seine Notwenigkeit hat (damit meine ich das juristische schriftliche Zwischengeplänkel, das zwischen der Haftentlassung mit hinreichendem Tatverdacht bis zur Erhebung der Anklage) nicht studiert habe. Auch nicht chinesische Porzellanmalerei – «
Und ich weiß nicht, wie ich diesem höheren Blödsinn entgegnen sollte. Vielleicht einfach mal mit einer Chronologie: am 17.5.2010 wurde Anklage erhoben, am 31.5.2010 das Gutachten Greuel fertiggestellt, das dem einzigen Beweismittel der Staatsanwaltschaft, der Aussage der NK, jegliche Beweiseignung absprach, am 1.7.2010 folgte dennoch der Haftfortdauerbeschluß der Kammer, am 9.7.2010 ihr Eröffnungsbeschluß, am 29.7.2010 der Haftaufhebungsbeschluß des OLG Karlsruhe.
In manchen Köpfen geht es offenbar wie Kraut und Rüben und Dingens und brimboriummäßig zu (leider nicht mal bürokratisch). Und das Internet – in nicht moderierten Foren – fördert offenbar noch das Bedürfnis, auch nicht »notwenige« Äußerungen loswerden zu wollen. Wenn’s bei wenigen Äußerungen bliebe, wäre es ja noch hinnehmbar. Leider wiederholen sich diese unmündigen Bürgerinnen ad infinitum, und dem Bemühen, wie Kant es forderte, um die Befreiung aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit, ist bis heute selten Erfolg beschieden (gerade im Medienzeitalter, in dem es um Skandalisierung und Schlagzeilen geht, sitzt die Vernunft am Katzentisch) – was also ist zu tun, um der Ratio aufzuhelfen?
Ihr Einsatz, lieber Herr Scherer, ist einer für die Ratio und für die Befreiung aus der Unmündigkeit. Ihm ist Erfolg zu wünschen, gerade weil er idealistisch motiviert ist…
stscherer
19. Dezember 2011
Warum sollte es im Internet anders funktionieren als im richtigen Leben: der, der die wirkliche inhaltliche Diskussion scheut, weil er nichts beitragen kann, versteckt sich hinter Pseudonymen, wispert im Verborgenen, provoziert und bringt persönlich in Misskredit; das Internet ist auch nur ein Dorf.
Das Problem mit dem Gutachten Greuel ist, dass die faktenfreien Schatten und ihre Helferlein einfach nicht verstehen wollen, was es heissen soll, wenn Frau Prof. Greuel davon spricht, man könne der NK nicht unbedingt eine „intentionale Falschaussage“ unterstellen. Einen schönen Kommentar dazu findet man hier:
http://kanzlei-felsch.blogspot.com/2011/05/alles-luge-heute-die-intentionalen.html
Stellt sich nun die Frage: kann man ihr nicht unterstellen, dass sie „intentional“ gehandelt hat, oder kann man ihr nicht unterstellen, dass sie eine Falschaussage gemacht hat? Frau Wolff, Sie sind doch (auch) Schriftstellerin und deswegen der deutschen Sprache mehr mächtig als ich (wie ich ja von Gerdchen erfahren durfte); was würden Sie sagen, wie muss man diese Aussage der Sachverständigen verstehen?
Und vielleicht erklären Sie dem einen oder anderen Hobbypsychologen, Berufsnarzissten oder Forentroll einfach noch einmal, wie man einen Strafprozess, bei dem eine Anklage nach Erhebung zusammenbricht, sauber zu einem Ende führt – und auch, zu welchem…
stscherer
19. Dezember 2011
Lieber Demokritxyz,
tatsächlich hat WordPress eine Autokorrektur, und die treibt manchmal seltsame Blüten: ich hoffe, ich habe alle „Siedlungen“ jetzt beseitigt, auch wenn Gerdchen dann umsonst sucht.
Apropos Gerdchen: ich erkläre es ihm gerne noch einmal langsam: die NK hat nachweislich, mehrfach und hartnäckig gelogen, und zwar zum Randgeschehen der angeblichen Tat. Sie tat dies gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und gegenüber ihrem Therapeuten. Die Lügen geschahen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Vernehmungen, die Grundlage der Anklage und des Erlasses des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann war. Ob sie diese Lügen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, ist bisher ungeklärt.
Daneben wies ihre Aussage zum Tatgeschehen, die nach meiner Auffassung in grossen Teilen nur schlüssig wurde in Verbindung mit den Lügen, erhebliche Mängel auf, wie Frau Prof. Greuel feststellte; ausserdem konnte ihre Version der angeblichen Tat nicht in Übereinstimmung gebracht werden mit den weiteren angeblichen Tatspuren und dem angeblichen Tatmesser.
Und den Weg hin zu einem Verfahren gegen die NK hat ja Frau Wolff schon dargestellt – ansonsten kann Gerdchen ja mal bei seinem Chef nachfragen…
stscherer
19. Dezember 2011
In einem anderen Forum, in dem man meine Beiträge gern und häufig kommentiert, habe ich einen Eintrag gefunden, der meine Motivation, den Beschluss des OLG Karlsruhe erhalten zu wollen, durchaus treffend beschreibt (ein wenig gekürzt):
„Nina Gestern um 12:52
http://ratlos-im-netz.forumieren.com/t534p140-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle-teil-6#54189
scherer geht es für meine begriffe NICHT darum was evlt. komisches persönliches über CSD oder JK im urteil steht sondern es geht ihm rein darum ob die ausführung und schriftliche urteilsbegründung gesetzlich korrekt ist……denn BEVOR der BGH das prüfen konnte und evtl. schwere mängel aufgedeckt hätte, hat die STA ja den einspruch wieder zurückgezogen…
dass die ermittlungen mit der kamera-… von grossman, der …. n U-haft, der einseitigkeit etc.etc. NICHT gesetzlich korrekt war, wissen wir ja…..
scherrer geht es für meine begriffe daher weder um CSD noch um JK, sondern darum, ob es in diesem angeblich demokratischen rechtsstaat möglich ist ein GEHEIMURTEIL im namen des volkes zu sprechen…..
DAS ist ja lt. verfassung meines wissens nach unmöglich und war nur in der nazi-zeit letztmalig in deutschland möglich….
also möchte er wissen ob das wirklich ein RECHT-staat oder vielleicht ein RECHTS-staat IST…..so wie das wort geschrieben wird und es die merkwürdigen zusammenhänge mit dem verfassungschutz und der zwickauer zelle etc.etc. evtl. zeigen könnte das nämlich auch möglich sein, oder ?….
es geht bei diesem urteil und dessen verfahren am grunde ja um viel wesentlicheres für die gesamte bevölkerung als nur um nen wettermoderator und dessen ex-geliebte….auch wenn sich manche nur für diese beiden interessieren…“
Deswegen verstehe ich die wutschnaubenden Angriffe dagegen wirklich nicht, insbesondere, wenn sie von solchen kommen, die das Grundgesetz aktivieren wollen: natürlich mag es einem persönlich manchmal besser in den Kram passen, wenn es etwas nicht kontrolliert wird, nicht in die Öffentlichkeit gelangt, nicht diskutiert werden kann – aber wollen diese Leute tatsächlich in einem Staat leben, in dem die (Straf-)Justiz nach Gutsherrenart darüber entscheidet, wer sie kontrolliert? Oder geht es diesen Herrschaften garnicht um eine Aktivierung des GG in Richtung einer besseren, transparenteren und anerkannteren Demokratie?
Frank Georg Bechyna
20. Dezember 2011
Sehr verehrte Frau Wolff ,
sehr geehrter Herr Scherer !
Dass sich fast jeder berechtigt und berufen fühlt , zu den kompliziertesten Fragen des rechts wie des Unrechts etwas zu sagen und zu schreiben , hat eine sehr lange Geschichte .
Im Falle des Strafverfahrens gegen Herrn J. Kachelmann hatte der Volljurist und langjährige TV – Jounalist Mpööer ( Karlsruhe ) in einem Satz erklärt . dass Frau Salesch – also die früher verbeamtete Richterin in Hamburg – diesen Fall in einer Viertelstunde in ihrer Sendung auf SAT.1 entschieden haben würde .
Der nun seit vielen Jahren renommierte Strafrechtler Strate, Hamburg , hatte Grundlegendes zu sagen , kam aber in den TV – Klamauksendungen nicht einmal angemessen zu Wort . Abgesehen von der Frage der gebotenen Höflichkeit eines TV – Journalisten , wäre dies für den juristischen Laien äusserst wichtig gewesen . Bessere Informationen zum Strafrecht und Strafprozessrecht kann der Zuschauer nicht bekokmmen .
(…)
Wenn zig Menschen diese “ Gerichtsshows “ à la Berufsrichterin a.D. Salesch verschlingen wie die in aller Regel verschlingen als seine diese Hauptseminare, dann kann es nicht verwundern, wenn Menschen eine völlig falsche Vorstellung vom tatsächlichen Ablauf eines Strafverfahrens bekommen .
Die Berichterstattung auf facebook.com etwa durch die durchaus gebildte Autorin B. X. war eindeutig besser als die Öffentlichkeitsarbeit der 5. Grossen Strafkammer des Landgerichts Mannheim in der Strfsache gegen Herrn Kachelmann. Diese ist bekanntlich mit einem Freispruch für Herrn Kachelmann zu Ende gegangen . Selbst die Staatsanwaltschaft mannheim und die Nebenkläerin Dinkel haben ihr Revisonsbegehren inzwischen zurückgezogen .
Welchen Eindruck sollen zum Teil sehr fachkundige Personen von den Ausführunge des VRiLG Mannheim Seidling bekommen, nachdem dieser öffentlich seine mündliche Urteilsbegründung abgesondert hatte ?
Der Unterzeichner dieser Zeilen weiss, dass Herr Rechtsanwalt Johanns Schwenn während des Prozessverlaufes völlig anders war als die Springer – Burda – Presse und die “ öffentlich – rechtlichen Fernsehanstalten “ ihn dargestellt haben .
Ausdrücklich muss ich darauf hinweisen, dass es ein weiteres Interesse daran gibt, Menschen systematisch per Hetzjagd zu verfolgen , die aus sachlichen Gründen daran interesssiert waren , z. B. psychiatrisch – psychologische Gutachten einsehen zu können .
Der Unterzeichnende hatte im Verlauf mehrerer Jahr Gelegenheit eben aus “ wisschenaftlichen Gründen “ während seines Medizin- wie Jurastudiums vollständig lesen zu können und auch auszuwerten .
W a r u m wird in Mannheim solch eine wissenschaftliches Interesse beharrlichst verneint ?
W a s haben die 5. Grosse Strafkammer unter dem dem Vorsitzenden Richter Seidling wie die Staatsanwaltschaft eigentlich zu verbergen ?
Beste Grüsse
Frank G. Bechyna
bechyna_arzt@gmx.com
Gabriele Wolff
20. Dezember 2011
Lieber Herr Scherer,
erst jetzt ist mir Ihr Posting vom 19.12.2011 aufgefallen, in dem Sie mich adressieren.
Der Kollege, der folgendes zur ›intentionalen Falschaussage‹ gepostet hat, greift schlicht und einfach etwas zu kurz:
»Alles Lüge! Heute: Die intentionalen Falschaussage
Falls Sie zukünftig nicht wissen, wie Sie jemanden einer Lüge zeihen wollen: Spiegel-Online gibt heute durch die Person des Verteidigers Schwenn im Kachelmannprozess Hilfestellung:
…der jetzige Verteidiger Johann Schwenn bat Köhnken darüber hinaus, sich auch zur „nicht geringen Wahrscheinlichkeit einer intentionalen Falschaussage“, also einer kompletten Lüge, zu äußern.
Intention, Intention – Ich musste gleich an einen Klassiker von Gary Moore denken (‚Cause I’m just a soul whose intentions are good) bevor mir klar wurde:
Die Intentionale Falschaussage ist doppelt-gemoppelt, denn die Intention oder zu Deutsch die Absicht ist in der „falschen uneidlichen Aussage“ des § 153 StGB bereits enthalten.«
http://kanzlei-felsch.blogspot.com/2011/05/alles-luge-heute-die-intentionalen.html
Juristisch liegt er vollkommen richtig: strafbar ist allein die vorsätzlich falsche uneidliche Aussage; bei dem Disput der aussagepsychologischen Sachverständigen Frau Prof. Dr. Greuel und Herrn Prof. Dr. Köhnken ging es aber um etwas anderes. Nachdem beide festgestellt hatten, daß die dürftige, lückenhafte, widersprüchliche und teilweise real unmögliche Tatschilderung der Zeugin als Beweismittel ausschied, ging es nur noch um die folgenden Fragen: kann nur die Hypothese einer intentionalen Falschaussage nicht abgewiesen werden (»die Lücken sind Management einer Falschaussage«) oder AUCH die Selbstsugggestionshypothese (»aufgrund des Schocks durch ein multiples Untreuegeständnis und die Trennung hat sich die Anzeigeerstatterin eine Vergewaltigung eingebildet«).
Letzteres wurde von Greuel angenommen, die damit eine nicht-intentionale Falschaussage der Belastungszeugin nicht ausschloß. Kurz: eine objektiv falsche Aussage bei subjektiver Überzeugung ihrer Richtigkeit. Da ist sie die einzige, die einen Selbstsuggestionsprozeß binnen acht Stunden bei gleichzeitiger Tatpräparierung durch Selbstverletzung und Drapierung des Messers (nach Beifügung eigener Hautzellen an die Klingenschneide) im Schlafzimmer für möglich hält. Zumal ja auch noch die sehr rationale Überlegung angestellt wurde, die ›Brieflüge‹ zur Stärkung der eigenen Glaubwürdigkeit auch gegenüber Eltern, Polizei, Therapeuten und Staatsanwaltschaft aufrechtzuerhalten und jegliche Vorkenntnisse von Untreue des Partners zu bestreiten.
Köhnken, Greuels Lehrer (er hat zusammen mit Prof. Dr. Steller die Realkennzeichen-Lehre entwickelt) hat die Selbstsuggestionshypothese kategorisch ausgeschlossen. Zurecht. Binnen acht Stunden kann sich eine Einbildung, die für wahr gehalten wird, schlicht nicht entwickeln. Das ist üblicherweise ein jahrelanger Prozeß (Tristane Banon im Fall des Dominique Strauss-Kahn liefert ein gutes Beispiel für solche Entwicklungen, die durch Lebensunglück, psychische Labilität und ein Bedürfnis nach selbstentlastenden Erklärungen hervorgerufen werden).
Köhnken hat vielmehr dem Aspekt der intentionalen Falschaussage sein ganzes Augenmerk zugewandt, zumal er einer derart lückenhaften Aussage in seinem ganzen Berufsleben noch nie begegnet war.
RA Scherer:
»Und vielleicht erklären Sie dem einen oder anderen Hobbypsychologen, Berufsnarzissten oder Forentroll einfach noch einmal, wie man einen Strafprozess, bei dem eine Anklage nach Erhebung zusammenbricht, sauber zu einem Ende führt – und auch, zu welchem…«
So ganz der richtige Ort für einen Grundkurs Strafprozeßrecht ist hier wohl nicht –: aber daß man eine Anklage zurücknehmen kann, wenn 14 Tage später der einzigen Zeugin bescheinigt wird, ihren Angaben komme keine Beweiseignung zu, das läßt sich hier wohl sagen. Die StA Mannheim tat das Gegenteil: sie versuchte eine Reparatur durch den Therapeuten der Anzeigenerstatterin, der zeugenschaftlich erklären sollte, daß die Unbrauchbarkeit der Aussage auf die Tat (die es zu beweisen galt) zurückzuführen sei. Wie dieses juristisch wie psychiatrisch-diagnostisch zirkelschlüssige Verfahren, das bereits das OLG Karlsruhe hinwegfegte, endete, ist ja wohl bekannt…
Frank Georg Bechyna
20. Dezember 2011
Sehr verehrte Frau Wolff :
Ist es mit der StPO , der Aufgabe eines Therapeuten wie der Berufsordnung für Ärzte vereinbar , dass ein ( ärztlicher ) Behandler eine “ Reparatur “ der von Ihnen beschrieben Art auf Wunsch der StA Mannheim durchzuführen ?
Bedauerlicherweise wird unter anderem von einem Ordinarius für Strafrecht ( aber nicht Strafprozessrecht ) in Regensburg behauptet , dass niemand einen Rechtsanspruch habe , die im “ Fall Kachelmann “ erstellten Gutachten einzusehen – auch nicht zu wissenschaftlichen Zwecken .
Ich halte dies für sehr bedenklich . Für ebenso bedenklich halte ich es, wenn “ Therapeuten “ oder auch Sachvesrtändige sich zu Erfüllungsgehilfen ( nicht nur Gehilfen ) von Staatsanwaltschaften und Gerichten machen ( lassen ) .
Mit freundlichen Grüssen
Frank G. Bechyna
liesdesuis
21. Dezember 2011
Freude herrscht!
Es gibt noch einen Ort im worldwideweb, wo interessante Beiträgen über der Kachelkram geschrieben werden…
Schön, Gabriele, dich wieder zu lesen, und Sie natürlich auch, Herr Scherer.