BAG: Das Amt des Datenschutzbeauftragten erlischt bei Fusion von Krankenkassen

Posted on 4. Oktober 2010

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© Thorsten Freyer / pixelio.de

Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines DSB bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des DSB endet.

 

Die Tätigkeit eines DSB ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags eines Mitarbeiters. Ein Anspruch auf Beschäftigung als DSB besteht nach dem Ende des Amtes gegen die neugegründete Krankenkasse nicht mehr.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2009 – 2 Sa 567/08 –

(Klick)

Über die Position des DSB hinaus erscheint mir an der Entscheidung interessant zu sein, dass das BAG bei einer solchen Funktion ausdrücklich den Wegfall der alten Krankenkassen als Rechtsträger und die davon völlig isolierte Neugründung der nunmehr fusionierten Krankasse annimmt – hier wird ja noch nicht mal eine Nachwirkung der bisherigen vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis angenommen.

Dementsprechend könnte man duchaus daran denken, dieses Urteil als Beleg dafür zu nehmen, dass auch bisher bestehende sonstige Vertragsverhältnisse keine Wirkung mehr in Bezug auf den neugegründete Krankenkasse haben – und deswegen die Vertragsverhältnisse (nach Verhandlungen) neu geregelt werden müssen.

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