Was steht in §55 StPO?
1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Wenn man das so ganz unvoreingenommen liest, dann denkt man doch eigentlich, dass es hier eine Selbstverständlichkeit sein müsste, ein vermeintliches Opfer, dass sich mit dem massiven Vorwurf der Falschverdächtigung schon seit Wochen und Monaten auseinander setzen muss, und an dessen wahrheitsgemässer Aussage nicht ganz unbekannte Sachverständige durchaus ihre Zweifel geäussert haben, natürlich im Sinn des §55 StPO belehrt werden sollte.
Aber für mich überraschenderweise tut das Gericht das trotz mehrfachen Insistierens der Verteidigung nicht. Da drüngt sich die Frage auf: Was ist denn eigentlich die Folge einer fehlenden Belehrung für den Angeklagten und den Zeugen?
Angaben eines Zeugen ohne Belehrung über das ihm nach § 55 II StPO zustehende Auskunftsverweigerungsrecht machen die Beweisgewinnung rechtswidrig. Streitig ist, ob daraus ein Verwertungsverbot erwächst. Nach einer Ansicht (z.B. Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Auflage, § 24 Rdnr. 36) ist ein Verwertungsverbot zu bejahen. § 55 StPO schütze auch das Interesse des Angeklagten an einer konfliktfreien, wahrheitsgemäßen Zeugenaussage. Die wohl h.M. verneint ein Verwertungsverbot. Nach der vom BGH anhand von § 55 StPO entwickelten Rechtskreistheorie das unter einem Verfahrensverstoß gewonnene Beweismittel ist unverwertbar, wenn die verletzte Vorschrift wesentlich dem Schutze des Rechtskreises des Beschuldigten dient [BGHSt 11, 213]) schützt § 55 StPO den Zeugen allein vor einer Selbstbelastung oder einer solchen naher Angehöriger. § 55 solle allein dem Konflikt des Zeugen dienen.
Also, die Aussage der Zeugin kann also wohl gegen den Angeklagten (und damit im vorliegenden Fall gegen Herrn Kachelmann) verwandt werden. Und allein in der fehlenden Belehrung dürfte wohl auch kein Revisionsgrund zu sehen sein, was die weitergehenden Anträge seiner Verteidiger schon allein im Hinblick auf ein solches Rechtsmittel verständlich werden lässt.
Aber was hat das nun alles für die Dame für Auswirkungen, deren bisherige Aussagen jedenfalls wohl nicht so über jeden Zweifel erhaben sind, als dass nicht zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass sie die Unwahrheit sagt und dafür strafrechtlich belangt werden könnte.
Für sie ist die Sache wesentlich angenehmer, wenn es die Belehrung nicht gab: dann könnte sie nämlich selbst bei einer Vereidigung (und einer dann ja bestehenden Gefahr der Verurteilung wegen Meineids) nach der Rechtsprechung des BGH mit Strafmilderung rechnen, und bei einer uneidlichen Falschaussage stellt sich sogar die Frage, ob überhaupt eine Strafbarkeit gegeben ist – durchaus anerkannte Stimmen in der juristischen Literatur gehen bei einem Verstoss gegen §55II StPO sogar von Straffreiheit aus.
Und nun? Will man dem Gericht Böses unterstellen, dann könnte man annehmen, hier solle dem vermeintlichen Opfer trotz berechtigter Zweifel an ihren Aussagen eine Möglichkeit gegeben werden, diese weitgehend risikolos zu wiederholen; sieht man die Verhandlungsführung des Gerichtes positiv, so schützt man das Opfer durch ein solches Procedere – jedenfalls weitgehend – vor strafrechtlichem Regress, egal, wie die Aussage tatsächlich später zu bewerten ist.
Wie bei vielen Prozesshandlungen in diesem von grossem Medieninteresse begleiteten Verfahren bin ich mir sehr unsicher, was ich davon halten soll – meine ganz persönliche Meinung ist allerdings, dass ich die Zeugin als Richter belehrt hätte. Deswegen bleibt (allerdings nicht nur) diese Prozessführungshandlung des Gerichts überraschend. Ich bin sehr gespannt, was nicht nur in dieser Frage bei dem Prozess herauskommt, der nach meiner Einschätzung allerdings nicht vor dem Gericht erster Instanz enden wird.
Photo: www.pixelio.de
sweetkoffie
16. Oktober 2010
Von meinen vielfachen Besuchen bei Barbara Salesch und ihren Verhandlungen hatte ich, als Laie, angenommen, dass JEDER der vor Gericht aussagt, auf den §55 StPO hingewiesen wird.
Soweit ich den Kachelmann-Prozess in den Medien verfolgen konnte, tut sich bei mir der Eindruck auf, hier geht es nicht mit rechten Dingen zu, es wird mit zweierlei Maß gemessen.
Liegt das daran, dass Herr K. eine Person von öffentlichem Interesse ist?
Da kann ich mir nur wünschen, dass ich hoffentlich NIE mit so einer Geschichte konfrontiert werde.
Mein Bruder,auch Jurist, sagt immer: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe!
stscherer
16. Oktober 2010
Barbara Salesch und ein echtes Gerichtsverfahren haben etwa so viel miteinander zu tun wie mein heutiges Schwimmen mit dem Finale im Schmetterling bei den letzten Olympischen Spielen…
Nein, auf §55 StPO muss nicht jeder hingewiesen werden, die meisten Zeugen sind ja insoweit völlig unverdächtig – zB. der unbeteiligte Zeuge bei einem Verkehrsunfall oder auch die vernehmende Polizeibeamtin im Kachelmann-Verfahren.
Ich denke, es hat eher etwas mit dem aufgehobenen Haftbefehl zu tun und der langen Untersuchungshaft – das löst die erhebliche Rechtfertigungstendenz bei Gericht und völlig überfordertem Staatsanwalt aus.
Das Problem ist nicht, Recht zu bekommen; Gerechtigkeit ist das Problem! Da gibt es ein paar sehr schöne Ausführungen zu in einem meiner Lieblingsfilme: Philadelphia!
stscherer
18. Oktober 2010
Ist das jetzt die Gnade des langen Wochenendes oder die Wirkung guter Gespräche mit Berufskollegen nebst Lektüre eines guten (Fach-)Buchs?
Auszug aus bild.de:
„Anders als noch am vergangenen Mittwoch hat das Gericht am Montag die frühere Freundin des Wettermoderators nach Paragraf 55 der Strafprozessordnung über ihr Recht belehrt, die Aussage zu verweigern.“
Wenn das Gericht von Freitag bis Montag braucht, um nach einer zunächst erfolgten Ablehnung der Belehrung diese nun doch noch durchzuführen, dann ist es entweder äusserst lernfähig – oder befangen.
Jetzt reicht welt.de eine nette Begründung der Kammer nach:
„Der Vorsitzende Richter lenkte allerdings am Montag ein. Wie er sagte, habe man vergangene Woche zunächst davon absehen wollen, weil es im ersten Teil der Befragung lediglich um persönliche Daten, wie etwa den Lebenslauf gehe.
Die von der Verteidigung geforderte – und schließlich durchgesetzte – Belehrung habe man für den Teil der Aussage geplant, in dem es um den Tathergang und die Beziehung zu Kachelmann gehen soll.“
Weiss jemand, wie man in einem wordpress-Blog Smileys kostenfrei installieren kann.
Martina
19. Oktober 2010
Verstehe ich es richtig, dass wenn die Nebenklägerin nicht belehrt werden würde, könnten etwaige Falschaussagen ihr auch nicht angelastet werden, sodass bei einem Freispruch Kachelmann die Aussagen der Nebenklägerin vor Gericht nicht als Grundlage für eine Anzeige des Rufmordes nutzen könnte?
stscherer
19. Oktober 2010
Sie wird wohl auf eine Strafmilderung hoffen können, einen gänzlichen Strafbarkeitsausschluss halte ich für eher nicht zwingend gegeben.
Allerdings gibt es da eine interessante Entscheidung des ByObLG, veröffentlicht in NJW 1984, S.1246, aus der wohl einige ein Beweisverwertungsverbot der Aussage herleiten, die aufgrund fehlender Belehrung nach §55 StPO zustande gekommen ist:
Danach besteht zwar kein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot im Zweitprozess gegen den Zeugen, wenn er nicht ordnungsgemäss nach §55 StPO belehrt worden ist. Allerdings könne sich aus der „Prüfung des Einzelfalls“ ein solches Verwertungsverbot ergeben.
Dies rechtfertige sich aus dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ (MRK Art.6): es gebe eine Selbstbeschränkung staatlicher Mittel für den Fall, dass zuvor die staatlichen Organe nicht korrekt gehandelt haben.
Alles sehr verwirrend, gebe ich zu, aber im Ergebnis dürfte es der Zeugin in einem Prozess gegen sich selbst eher nützen als schaden, wenn sie nicht belehrt worden ist.
Und dem Angeklagten hilft es ja noch nicht einmal in einer Revision – jedenfalls nach hM aufgrund der sogenannten „Rechtskreistheorie“.
stscherer
20. Oktober 2010
Ergänzung: Wohl ein Kollege von mir mit dem Fachgebiet Strafverteidigung geht ohne Wenn und Aber von einem Verwertungsverbot in einem Folgeprozess aus (Klick)