GKV Spitzenverband: Auskunftsrecht bzgl. der Beitrittsverträge nach §127 SGB V

Posted on 31. August 2010

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Schon vor einiger Zeit hat der GKV-Spitzenbverband ein Papier mit dem sperrigen Namen „Hinweise des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im Hilfsmittelbereich“ veröffentlicht.

In Gänze ist dies nachzulesen unter:

https://www.gkv-spitzenverband.de/upload/090206_Umsetzung_GKV_OrgWG_Anlage_6221.pdf

Interessant für die Leistungserbringer sind daraus auch und gerade die Ausführungen zu den Fragen:

– Beitrittsrecht und

– Auskunftsrecht

Beitrittsrecht

Der Beitritt zu Verträgen nach § 127 II SGB V steht demjenigen Leistungserbringer zu, wenn er die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungserbringung nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllt (Eignungskriterien). Dies ist vor dem Vertragsbeitritt von dem Leistungserbringer nachzuweisen und durch die Krankenkasse zu prüfen. Erfüllt ein Leistungserbringer die Anforderungen nicht, ist ein Vertragsbeitritt abzulehnen.

Das Beitrittsrecht ist nicht auf bestimmte Verträge beschränkt und bezieht sich auch auf Verträge, die vor dem 1. April 2007 geschlossen worden sind. Dies gilt auch, wenn mit mehreren Leistungserbringern parallel über eine vergleichbare Leistung Verträge bestehen. Der beitretende Leistungserbringer muss allerdings die Konditionen des Vertrags anerkennen und die Anforderungen des Vertrags erfüllen, dem er beitreten will.

Verbänden und sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer wird durch das neue Gesetz ebenfalls ein Beitrittsrecht eingeräumt, jedoch nur zu Verträgen mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer. In diesem Fall müssen die Eignungskriterien für jedes Mitglied des Zusammenschlusses erfüllt und nachgewiesen sein.

Informationsrecht

Damit das Beitrittsrecht ausgeübt werden kann, sind vertragsungebundene Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich über die Inhalte abgeschlossener Verträge zu informieren. Das Informationsrecht besteht nur für die Leistungserbringer, die die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllen und ein Interesse daran haben.

Vertragspartner haben ein Informationsrecht für die Produktbereiche, für die sie noch keine vertragliche Vereinbarung haben.

Nach dem Gesetzeswortlaut beschränkt sich die Information auf die Inhalte der Verträge. Ein Anspruch auf Informationen über den Vertragspartner besteht nicht.

Das Informationsrecht kann auch durch Einsichtnahme befriedigt werden oder durch Veröffentlichungen z. B. im Internet. Sofern schriftliche Unterlagen herausgegeben bzw. Verträge im Internet veröffentlicht werden, sollten diese anonymisiert sein. Sofern die Verträge im Internet allgemein zugänglich gemacht werden, kann für die vom Leistungserbringer verlangte Herausgabe von schriftlichen Unterlagen oder andere mit der Informationserteilung zusammenhängende Tätigkeiten ein angemessener Aufwendungsersatz (Kopiekosten u. ä.) erhoben werden, der die tatsächlichen Kosten allerdings nicht übersteigen darf.

Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer können sich die Informationen über ihre Mitglieder beschaffen. Eine unmittelbare Auskunftspflicht gegenüber den Leistungserbringerorganisationen ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

Zusammenfassung

Fassen wir zusammen:

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen besteht also ein Beitrittsrecht zu allen Verträgen nach §127 II SGB V, und zwar auch dann, wenn es sich um Altverträge vor der gesetzlichen Regelung des Beitrittsrechts handelt, also alte „Rahmenverträge“. Das eröffnet den Leistugnserbringern insbesondere bei Krankenkassenfusionen interessante Möglichkeiten.

Auch Gruppen und Verbände können Verträgen – in eingeschränkten Masse – beitreten.

Den Leistungserbringern steht ein umfassendes Informationsrecht bzgl. der bestehenden Verträge zu, die Gruppen und Verbände haben ebenfalls ein Recht auf Kenntnisnahme von den Verträgen, müssen sich diese Informationen allerdings – nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes – über die Leistungserbringer verschaffen.

Ergänzend sei noch auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az. l 4 KR 254/09 B ER / SG Osnabrück S 3 KR 115/09 ER) hingewiesen, nach der den Leistungserbringern ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über die Inhalte abgeschlossener Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V zusteht; eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses ist vom Gericht ausdrücklich abgelehnt worden.